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BVerfG - Entscheidung vom 03.08.2015

1 BvQ 26/15

BVerfG, Beschluss vom 03.08.2015 - Aktenzeichen 1 BvQ 26/15

DRsp Nr. 2015/16424

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend einer versammlungsrechtlichen Verfügung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der eine versammlungsrechtliche Verfügung der Landeshauptstadt Saarbrücken betrifft, mit der dem Antragsteller die Durchführung der von ihm beabsichtigten Versammlung an der Ecke Wilhelm-Heinrich-Brücke/Am Stadtgraben/Betzenstraße in Saarbrücken aufgegeben und jede Verlegung der Versammlung auf andere Örtlichkeiten untersagt wurde, hat ungeachtet der Frage der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Verfügung und der gerichtlichen Entscheidungen, deren Prüfung gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, keinen Erfolg.

Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) ist ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers und den vorläufigen Rechtsschutzentscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht erkennbar, dass die Nachteile des Antragstellers im Verhältnis zu den drohenden Beeinträchtigungen Dritter so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht, das keine reguläre weitere Instanz des vorläufigen Rechtsschutzes ist, dringend geboten wäre. Maßgeblich ist insoweit, dass die geplante Versammlung unter dem vom Antragsteller gewählten Thema und zu der von ihm gewählten Zeit im Stadtzentrum Saarbrückens und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Sichtweite zum gewählten Ort der Versammlung stattfinden kann.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Saarland, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 940/15