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BVerfG - Entscheidung vom 18.09.2015

1 BvR 796/14

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 18.09.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 796/14

DRsp Nr. 2015/18820

Antrag auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und für den Antrag auf einstweilige Anordnung werden abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe

Die Anträge auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung von Auslagen grundsätzlich auch dann anordnen, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat. Die Entscheidung, ob die Auslagen dem Grunde nach zu erstatten sind, steht insoweit im Ermessen des Gerichts und ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, die Erstattung der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen für die nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde sowie den gesondert abgelehnten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuordnen. Die vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in seinem Antrag zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslagenerstattung betrifft andere Fallgestaltungen.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 CS 14.649
Vorinstanz: VG Augsburg, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 S 14.489