BVerfG, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen 2 BvQ 45/15
Anordnung für eine sofortige Fortschreibung eines Vollzugsplans oder Gewährung von Vollzugslockerungen sowie der Unterbringung im offenem Vollzug; Anspruch auf außerordentlichen Immatrikulation an der Universität Jena eines Strafgefangenen
Tenor
1.Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts Landau, Kessal-Wulf und König werden als unzulässig verworfen, weil sie lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, [...]).
2.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, [...]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, [...]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.