BVerfG, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 1180/15
DRsp Nr. 2015/15370
Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG binnen zwei Wochen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses gestellt worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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