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BVerfG - Entscheidung vom 12.08.2015

2 BvR 1180/15

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 1180/15

DRsp Nr. 2015/15370

Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG binnen zwei Wochen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses gestellt worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 ; BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 2;