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BSG - Entscheidung vom 28.05.2015

B 13 R 95/13 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 95/13 B

DRsp Nr. 2015/11814

Zwischen-Übergangsgeld Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag Kausalität eines Verfahrensfehlers

Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin R., H., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Zwischen-Übergangsgeld (Übg) ab dem 18.8.2008 bis 31.1.2009, ab 1.3.2009 sowie über den 6.7.2009 hinaus. Ihm war nach eigenen Angaben seitens der Beklagten zunächst eine Umschulung zum Informations- und KommunikationssystemKaufmann bewilligt, die Bewilligung aber später widerrufen worden. Im August 2008 beantragte er sodann Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines persönlichen Budgets; diesen Antrag lehnte die Beklagte im Januar 2009 ab. Das Sozialgericht ( SG ) hat die Beklagte zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger ab März 2009 vorläufig ein persönliches Budget für die Durchführung einer bestimmten Umschulungsmaßnahme zu gewähren. Auf Beschwerde der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) diesen Beschluss im April 2009 geändert und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Es hat insbesondere ausgeführt, dass die Beklagte zeitnah und kurzfristig zu ermitteln habe, ob die von ihr herausgearbeiteten Hilfeleistungen noch erforderlich seien; hierzu habe sie entsprechende medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte beizuziehen. Im Juni 2009 brach der Kläger die im März 2009 begonnene Umschulung ab, weil ihm keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung standen. Er beantragte beim SG , die Beklagte zu verpflichten, entsprechend dem LSG-Beschluss über seinen Antrag zu entscheiden. Für Anfang Juli 2009 meldete die Beklagte den Kläger für ein dreitägiges Reha-Assessment im Berufsförderungswerk L. an; die Teilnahme hieran lehnte der Kläger ab.

Mit Bescheid vom 9.7.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung eines persönlichen Budgets ab, weil der von diesem angesprochene Bildungsträger den Hilfebedarf des Klägers nicht abdecken könne. Ein Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld I (Alg) blieb ohne Erfolg. Unter dem 1.12.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von Zwischen-Übg ab dem Ende seiner medizinischen Reha-Maßnahme am 8.8.2008. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2009 ab, weil der Kläger nicht arbeitsunfähig und es ihm zumutbar gewesen sei, eine Beschäftigung aufzunehmen; vom 28.11.2008 bis 31.1.2009 habe er Alg bezogen, danach bis 28.2.2009 Arbeitseinkommen erzielt und für den 1.3.2009 erneut Alg erhalten. Vom 2.3.2009 bis Ende Mai 2009 habe er auf eigene Kosten eine Umschulungsmaßnahme begonnen. Für die Zeit ab 2.3.2009 bestehe kein Anspruch auf Zwischen-Übg, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 SGB IX nicht erfüllt seien. Hierfür sei grundsätzlich die Gewährung der Folgemaßnahme durch den zuständigen Leistungsträger erforderlich; diese Bewilligung sei jedoch bisher abgelehnt worden. Das für die Abklärung einer Notwendigkeit begleitender Hilfeleistungen erforderliche dreitägige Reha-Assessment habe der Kläger abgelehnt. Damit habe die Beklagte nicht über geeignete Maßnahmen für den Kläger entscheiden können und dieser habe die Verzögerung selbst zu vertreten. Unabhängig davon habe beim Kläger ab dem 2.3.2009 weder Arbeitsunfähigkeit noch Arbeitslosigkeit bestanden.

Das SG hat mit Urteil vom 26.7.2010 die Beklagte zur Bewilligung von Zwischen-Übg für die Zeit vom 18.8.2008 bis 31.1.2009 und vom 1.3.2009 bis 5.7.2009 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass für den Zeitraum vom 9. bis 17.8.2008 kein Anspruch auf Zwischen-Übg bestehe, weil der Kläger in dieser Zeit Geld von der Krankenkasse erhalten habe. Für die Zeit vom 1. bis 28.2.2009 bestehe ein solcher Anspruch nicht, weil der Kläger erwerbstätig gewesen sei. Das Fernbleiben des Klägers von dem dreitägigen Reha-Assessment vom 6. bis 8.7.2009 schließe einen Anspruch auf Weiterzahlung des Übg aus; denn ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger die eingetretene Verzögerung iS des § 51 Abs 1 SGB IX zu vertreten. Mit der Einladung zu dem Reha-Assessment habe die Beklagte die Vorgaben aus dem Beschluss des LSG vom 27.4.2009 umgesetzt. Durch die Vorlage ärztlicher Unterlagen des behandelnden Arztes Dr. S. sei das Reha-Assessment auch nicht entbehrlich geworden. Dieses habe insbesondere zum Gegenstand gehabt, die in den Jahren 2005 und 2006 festgestellte Notwendigkeit begleitender therapeutischer Gespräche, physiotherapeutischer Maßnahmen sowie medizinischer und ggf psychologischer Betreuung zu überprüfen. Es sei nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Beklagte erst aufgrund eines gründlichen, mehrtägigen Aufenthalts des Versicherten zu einer diesbezüglichen Beurteilung gelangen wolle. Auch aufgrund der gesetzlichen Regelungen über die Gewährung des persönlichen Budgets sei der Kläger nicht zum Fernbleiben von dem Reha-Assessment berechtigt gewesen.

Das LSG hat mit Urteil vom 16.1.2013 die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des SG zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass dem Kläger ab dem 6.7.2009 fortwährend bis zum Beginn einer neuen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Anspruch auf Zwischen-Übg zustehe. Er habe die Verzögerung der Bewilligung einer weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben selbst zu vertreten. Der Einladung zu dem Reha-Assessment sei der Kläger ohne sachlichen Grund nicht gefolgt; insoweit schließe sich das LSG den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung an. Ergänzend hat es ausgeführt, allein die Behauptung des Klägers, begleitende Hilfen seien für einen erfolgreichen Abschluss der von ihm favorisierten Ausbildung bei der R. GmbH in D. nicht erforderlich, sei nicht geeignet, die arbeitspsychologische Stellungnahme vom 30.11.2006 zu widerlegen. Offen könne bleiben, ob der Beklagten neben einem erneuten (umfassenden) Reha-Assessment auch andere Möglichkeiten zur Seite gestanden hätten, die für ihre Verwaltungsentscheidung aus ihrer Sicht erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen zu ermitteln. Es habe allein im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten gelegen, die aus ihrer Sicht erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen und ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und einen Verfahrensfehler geltend. Er wirft folgende Fragen auf:

(1) "Setzt die Annahme eines Vertreten-Müssens der nicht unmittelbaren Durchführung weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 51 Abs. 1 SGB IX , dass auf die Nichtbefolgung von Mitwirkungsobliegenheiten durch den Leistungsberechtigten gestützt wird, voraus, dass dieser die ihm abverlangten Mitwirkungspflichten vorwerfbar verletzt?"

(2) "Setzt die Annahme eines Vertreten-Müssens der nicht unmittelbaren Durchführung weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 51 Abs. 1 SGB IX zu Lasten des Leistungsberechtigten, welches an die Verletzung von Mitwirkungspflichten bzw. Mitwirkungsobliegenheiten anknüpft, voraus, dass die dem Leistungsberechtigten abverlangten Mitwirkungspflichten bzw. Mitwirkungsobliegenheiten den gesetzlich normierten Anforderungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Mitwirkungsverpflichtung bzw. Mitwirkungsobliegenheiten entsprechen?"

(3) "Steht dem Leistungsträger ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob eine psychologische/ärztliche Untersuchungsmaßnahme in Form eines Rehabilitationsassesments (= umfassende Klärung des Fähigkeitspotenzials von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen in Bezug auf die Anforderungen eines konkreten oder perspektivisch angestrebten Arbeitsplatzes bzw. eines Spektrums von Fähigkeiten einer Berufsausrichtung) als Mitwirkungsobliegenheit erforderlich ist und verlangt wird, zu?"

Die Fragen seien klärungsbedürftig und klärungsfähig.

Die Entscheidung des LSG weiche ferner von einem Urteil des Bundessozialgerichts ( BSG ) ab. Das LSG habe den abstrakten Rechtssatz aufgestellt: "Die Amtsermittlungspflicht, §§ 20 , 21 SGB X rechtfertigt das Abverlangen von Mitwirkungshandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen, ohne dass es auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß §§ 60 - 67 SGB I ankommt". Denn der Gebrauch der Termini "pflichtgemäßes Ermessen" und "Ermittlungen von Amts wegen" zeige, dass das LSG §§ 20 , 21 SGB X als Maßstab der Regelungen zur Amtsermittlung zugrunde lege und dass abverlangte Mitwirkungshandlungen nicht am Maßstab der §§ 60 ff SGB I geprüft würden. Demgegenüber enthalte das Urteil des BSG vom 19.9.2008 (B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2) den Rechtssatz: "Das SGB I normiert die allgemeinen Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich ihrer Tatbestände, Grenzen und Rechtsfolgen in den §§ 60 - 67 SGB I . Über § 37 S. 1 SGB I gelten diese für alle Sozialleistungsbereiche des SGB". Auf der Abweichung beruhe das LSG-Urteil.

Verfahrensfehlerhaft sei die Entscheidung des LSG, weil im Schriftsatz vom 29.12.2012 der Beweisantrag gestellt und in der mündlichen Verhandlung vom 16.1.2013 aufrechterhalten worden sei, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob das von der Beklagten angeordnete dreitägige Reha-Assessment, welches eine nochmalige eignungspsychologische Untersuchung sowie fachpraktische Erprobung beim Kläger umfasst habe, erforderlich gewesen sei, um dessen Bedarf an begleitenden Hilfen bei einer Umschulung zum Fachinformatiker Systemintegration festzustellen.

II

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil Revisionszulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG nicht hinreichend dargetan sind. Damit entfällt auch die Beiordnung von Rechtsanwältin R. (§ 121 Abs 1 ZPO ).

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden.

2.1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 11.4.2013 nicht.

a) Die zu (1) aufgeworfene Frage nach dem Erfordernis einer "vorwerfbaren" Verletzung von Mitwirkungspflichten betrifft lediglich die Ablehnung der Leistung von Zwischen-Übg ab dem 6.7.2009 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers, da die ursprünglich von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen auch für vorangegangene Zeiträume aufgrund des insoweit zusprechenden Urteils des SG und der Rücknahme der Berufung seitens der Beklagten nicht mehr streitbefangen sind. Aber auch hinsichtlich des streitigen Anspruchs hat der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht hinreichend dargetan. Insbesondere setzt er sich nicht damit auseinander, ob nicht bereits der Wortlaut der Vorschrift "nicht zu vertreten haben" hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der Frage bietet. Zudem enthält § 51 Abs 2 SGB IX iVm § 140 Abs 4 SGB III spezifisch sozialrechtliche Konkretisierungen in Bezug auf die Zumutbarkeit des erwarteten Verhaltens. Welche darüber hinausgehende Bedeutung dem von ihm als klärungsbedürftig behaupteten Kriterium der "Vorwerfbarkeit" zukommen soll, erläutert er nicht. Vielmehr ergibt sich bereits aus seiner Darstellung der einschlägigen Literaturstimmen, dass auch diese der "Vorwerfbarkeit" keine eigenständige Bedeutung beimessen.

b) Entsprechendes gilt hinsichtlich der zu (2) aufgeworfenen Frage in Bezug auf das Erfordernis der Rechtmäßigkeit abverlangter Mitwirkungspflichten. Auch insoweit behauptet der Kläger lediglich pauschal, dass diese Frage klärungsbedürftig sei und sich nicht eindeutig aus dem Gesetz ergebe. Er setzt sich jedoch weder mit Wortlaut und Systematik der Vorschriften in §§ 60 ff, 65 SGB I noch mit bereits vorhandener oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen aus einer Verletzung von Mitwirkungspflichten nachteilige Folgen gezogen werden dürfen, auseinander (vgl zB BSG SozR 4-1200 § 60 Nr 2 RdNr 20 ff; Nr 3 RdNr 20 f). Soweit der Kläger vorbringt, das LSG habe es unterlassen, bei der Prüfung des § 62 SGB I auch die Erforderlichkeit der abverlangten Untersuchung zu prüfen (S 17 der Beschwerdebegründung), rügt er einen - vermeintlichen - Fehler des LSG bei der Rechtsanwendung, der indes nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

c) Die Frage zu (3), die problematisiert, ob der Beklagten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei der Frage zukomme, ob eine psychologische/ärztliche Untersuchungsmaßnahme erforderlich sei, geht an den rechtlichen Voraussetzungen für eine hinreichende Sachaufklärung iS des § 20 Abs 1 SGB X ebenfalls vorbei. Hiernach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen; sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum - wie er bei den vom Kläger angesprochenen Prüfungs-, pädagogischen und dienstlichen Beurteilungs- oder ähnlichen wertenden Entscheidungen angenommen wird - sieht das Gesetz gerade nicht vor. Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger insoweit eine fehlerhafte Sachaufklärung, die er durch gerichtlich angebrachte Beweisanträge korrigieren und ggf mit der Verfahrensrüge angreifen kann.

2.2. Das Vorliegen einer Divergenz ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

Zwar will der Kläger dem angefochtenen LSG-Urteil den abstrakten Rechtssatz entnehmen, dass die Amtsermittlungspflicht (§§ 20 , 21 SGB X ) das Abverlangen von Mitwirkungsobliegenheiten nach pflichtgemäßem Ermessen rechtfertige, ohne dass es auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß §§ 60 bis 67 SGB I ankomme. Dem stellt er den Rechtssatz des BSG aus dem Urteil vom 19.9.2008 (B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2) gegenüber, dass das SGB I die allgemeinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich ihrer Tatbestände, Grenzen und Rechtsfolgen in den §§ 60 bis 67 SGB I normiere; über § 37 S 1 SGB I gälten diese für alle Sozialleistungsbereiche des SGB. Dem Kläger gelingt es indes nicht, die Entwicklung anderer, vom BSG abweichender rechtlicher Maßstäbe durch das LSG darzulegen. Vielmehr führt er selbst aus, das LSG habe argumentiert, es liege im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, die aus ihrer Sicht erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. Da das LSG die Beklagte im Beschluss vom 27.4.2009 zur zügigen Ermittlung verpflichtet habe, sei die Durchführung eines erneuten Reha-Assessments nicht zu beanstanden; dem Kläger hätten keine sachlichen Gründe zur Seite gestanden, die Maßnahme abzulehnen. Im Kern seines Vorbringens bezweifelt der Kläger lediglich, ob die Ermittlungen tatsächlich erforderlich waren; dass iS der §§ 60 ff SGB I unstatthafte Mitwirkungshandlungen des Klägers gefordert worden seien, behauptet er nicht. Die Erforderlichkeit belegt er indes selbst, indem er bei der Schilderung des Sachverhalts vorträgt, aus Sicht des LSG hätten die Auskunft des den Kläger allein behandelnden Arztes Dr. S. und der ärztliche Entlassungsbericht des A. GmbH aus dem Jahre 2008 nicht ausgereicht, um feststellen zu können, ob die in den Jahren 2005 und 2006 festgestellte Notwendigkeit begleitender therapeutischer Gespräche, physiotherapeutischer Maßnahmen sowie medizinischer und ggf psychologischer Betreuung weiterhin bestehe. Dies habe während eines mehrtägigen Aufenthalts des Klägers bei dem Reha-Assessment abgeklärt werden sollen.

2.3. Schließlich sind die Voraussetzungen eines Verfahrensfehlers iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht dargetan. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht.

Zwar behauptet der Kläger, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.1.2013 einen zuvor schriftsätzlich formulierten Beweisantrag aufrechterhalten zu haben, mit dem er die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage begehrt habe, ob das dreitägige Reha-Assessment erforderlich gewesen sei, um seinen, des Klägers, Bedarf an begleitenden Hilfen bei einer Umschulung zum Fachinformatiker Systemintegration festzustellen. Der Senat lässt dahinstehen, ob sich das LSG aus seiner Sicht zu entsprechender Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen; Zweifel hieran bestehen, weil der Kläger selbst erkennt, dass dem LSG jedenfalls der Bericht des behandelnden Arztes Dr. S. und der ärztliche Entlassungsbericht des A. Dresden GmbH aus dem Jahre 2008 nicht ausreichten, um festzustellen, ob das in den Jahren 2005 und 2006 festgestellte Erfordernis begleitender therapeutischer Gespräche, physiotherapeutischer Maßnahmen sowie medizinischer und ggf psychologischer Betreuung weiterhin bestehe. Eine weitere Sachaufklärung in mehrtägiger Untersuchung/Beobachtung des Klägers war mithin nach Auffassung des LSG unumgänglich.

Jedenfalls erfüllt der Antrag die Anforderungen an einen prozessordnungsgerecht gestellten Beweisantrag nicht, weil keine Tatsachen unter Beweis gestellt werden, sondern eine rechtliche Bewertung (Erforderlichkeit des Reha-Assessments) angestrebt wird. Im Übrigen hat der Kläger einen Sachverständigen weder namentlich noch seinem Fachgebiet nach benannt, sodass er das Gericht nicht in die Lage versetzt hat, einen geeigneten Gutachter einer bestimmten Fachrichtung konkret zu bestimmen (vgl hierzu Fichte, Der Beweisantrag im Rentenrechtsstreit wegen Erwerbsminderung, SGb 2000, 653 ff).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 598/10
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 2075/09