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BSG - Entscheidung vom 21.01.2015

B 12 KR 108/14 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 108/14 B

DRsp Nr. 2015/3284

Zweck des Vertretungszwangs vor dem BSG Eigene Verantwortung des Prozessbevollmächtigten für das Rechtsmittelverfahren

1. Der Vertretungszwang nach § 73 Abs 4 S 1 SGG durch sachkundige Prozessbevollmächtigte soll im Interesse des rechtsuchenden Bürgers und der Gerichte dafür sorgen, dass unsinnige Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden nicht eingelegt werden und das Vorbringen geeignet ist, die Position des vertretenen Beteiligten zu stützen. 2. Er dient letztlich den wohlverstandenen Interessen der Beteiligten und denen der Rechtspflege. 3. Der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte muss die Verantwortung für die Rechtsmitteleinlegung und -begründung wie auch für den Inhalt sonstiger Schriftsätze übernehmen: er darf zB nicht einen vom Beteiligten selbst gefertigten Schriftsatz ohne Prüfung unterzeichnen und zu erkennen geben, er wolle die Verantwortung nicht übernehmen; ebenso wenig darf er auf einen Schriftsatz des Beteiligten oder eines nicht zugelassenen Bevollmächtigten verweisen. 4. Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt muss als freier und unabhängiger Rechtsanwalt tätig geworden sein.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung unter Fortführung ihrer Familienversicherung. Mit ihrem Begehren ist die Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfolglos geblieben. Durch das angefochtene Urteil hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen und sich zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 4.9.2013 ( BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 21) bezogen, dessen Entscheidungsgründe auszugsweise wörtlich im angefochtenen Urteil des LSG wiedergegeben werden.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis 10.12.2014 verlängerten Begründungfrist nach § 160a Abs 2 S 1 SGG von einem Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 S 1 SGG ) gesetzeskonform begründet wurde. Mit Schriftsatz vom 9.12.2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Kopien von Schreiben der Klägerin mit folgendem Zusatz übersandt:

"In dem Rechtsstreit I ./. BKK Werra-Meissner werden anliegend auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin und gegen die Empfehlung des Unterzeichners in Ablichtung die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.09.2014, 05.10.2014, 26.10.2014 nebst Anlage und 08.12.2014 zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überreicht."

Darin liegt keine formgerechte Begründung. Der Vertretungszwang nach § 73 Abs 4 S 1 SGG durch sachkundige Prozessbevollmächtigte soll im Interesse des rechtsuchenden Bürgers und der Gerichte dafür sorgen, dass unsinnige Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden nicht eingelegt werden und das Vorbringen geeignet ist, die Position des vertretenen Beteiligten zu stützen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 73 RdNr 40 mwN). Er dient letztlich den wohlverstandenen Interessen der Beteiligten und denen der Rechtspflege (vgl Leitherer, aaO mwN). Der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte muss die Verantwortung für die Rechtsmitteleinlegung und -begründung wie auch für den Inhalt sonstiger Schriftsätze übernehmen. Er darf zB nicht einen vom Beteiligten selbst gefertigten Schriftsatz ohne Prüfung unterzeichnen und zu erkennen geben, er wolle die Verantwortung nicht übernehmen; ebenso wenig darf er auf einen Schriftsatz des Beteiligten oder eines nicht zugelassenen Bevollmächtigten verweisen. Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt muss als freier und unabhängiger Rechtsanwalt tätig geworden sein (zum Ganzen vgl erneut Leitherer, aaO RdNr 57 mwN; § 164 RdNr 9a).

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG .

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 361/13
Vorinstanz: SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 5/10