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BSG - Entscheidung vom 20.04.2015

B 8 SO 19/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-3

BSG, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 19/15 B

DRsp Nr. 2015/7750

Zuschussweise Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII anstelle nur darlehensweise gewährter Leistungen Wirkung eines Behindertentestaments Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

1. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. 2. Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen. 3. Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht. 4. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;

Gründe:

I

Im Streit ist die zuschussweise Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) anstelle nur darlehensweise gewährter Leistungen ab 1.2.2010.

Der Kläger erhält seit Februar 2010 darlehensweise Leistungen der Eingliederungshilfe, nachdem zuletzt sein Vater im Dezember 2007 verstorben war und ihm Vermögen hinterlassen hatte, das die Beklagte als (nicht sofort) zumutbar verwertbares Vermögen bewertet. Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 21.11.2011; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 11.12.2014). Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen geltend,

"a) ob grundsätzlich nur ein sogenanntes 'Behindertentestament' als letzter Wille des Erblassers zugunsten seines schwerstbehinderten Kindes zugelassen ist, um das Erbteil des schwerstbehinderten Kindes vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen,

b) ob die Forderung des Sozialhilfeträgers, grundsätzlich nur ein sogenanntes 'Behindertentestament' als letzten Willen des Erblassers zugunsten seines schwerstbehinderten Kindes zuzulassen, die Testierfreiheit des Erblassers in unzumutbarer Weise einschränkt, und

c) ob die Forderung des Sozialhilfeträgers, grundsätzlich nur ein sogenanntes 'Behindertentestament' als letzten Willen des Erblassers zugunsten seines schwerstbehinderten Kindes zuzulassen, eine unzumutbare Ungleichbehandlung von Familien mit schwerstbehinderten Kindern gegenüber Familien mit gesunden Kindern darstellt".

Zudem rügt er die nicht vollständige Aufklärung des Sachverhalts durch das LSG als Verfahrensfehler.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Ob der Kläger überhaupt konkrete Rechtsfragen aufgeworfen hat, die sich im vorliegenden sozialrechtlichen Rechtsstreit in der gewählten Formulierung ernsthaft stellen und deren Entscheidung durch den Senat angestrebt wird, sei dahingestellt. Denn es fehlt jedenfalls an der ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 39 und § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, denn es fehlt schon an einer vollständigen und nachvollziehbaren Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Weder teilt der Kläger mit, welche Leistungen er überhaupt erhält, inwieweit diese einkommens- und vermögensabhängig sind und in welcher Höhe Vermögen vorhanden war und ist, bzw in welcher Form die Eltern Vermögen hinterlassen haben. Er stellt noch nicht einmal den Inhalt ihres Testaments dar, sodass schon deshalb gar nicht beurteilt werden kann, inwieweit darin getroffene Verfügungen ggf hinterlassenes Vermögen von der sozialhilferechtlichen Anrechnung freistellen können. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt selbst zu erarbeiten.

Soweit der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend macht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, müssten bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden, was hier allerdings nicht der Fall ist, absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8).

Der Kläger rügt zwar eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG ), indem er geltend macht, das Berufungsgericht hätte insbesondere zur Auslegung des Testaments Zeugen und Sachverständige mit dem Ziel zuziehen können, sachdienliche Informationen zur Erforschung des letzten Willens zu erhalten. Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann ein Verfahrensmangel jedoch nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ). Einen solchen Antrag vor dem LSG gestellt zu haben, behauptet der Kläger nicht einmal. Soweit die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen ist, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sein soll (unzutreffende Auslegung des Testaments), vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 30/12
Vorinstanz: SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 145/10