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BSG - Entscheidung vom 29.06.2015

B 5 RS 16/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 16/15 B

DRsp Nr. 2015/13173

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Voraussetzungen einer Grundsatzrüge Formulierung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage

1. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 2. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG , den Vortrag des Klägers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 11.3.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 1.11.1973 bis 30.6.1990 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG .

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG , 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,

"ob anhand der Mitgliedschaftsbücher zur SED der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung geführt wird, das tatsächlich Jahresendprämien geflossen sind!"

Mit dieser Formulierung wird die Beschwerdebegründung schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Der Kläger hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG ) gestellt (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6.Aufl 2011, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG , den Vortrag des Klägers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

Abgesehen davon zielt die aufgeworfene Frage letztendlich auf die Beweiswürdigung des LSG ab, deren Richtigkeit der Kläger bezweifelt. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden. Diese gesetzliche Vorgabe kann nicht dadurch umgangen werden, dass Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in eine Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung gekleidet werden.

Da die vom Kläger formulierte Frage schon keine (zulässige) abstrakt-generelle Rechtsfrage darstellt, kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung deren Klärungsfähigkeit sowie Klärungsbedürftigkeit im allgemeinen Interesse insbesondere unter Hinweis auf unterschiedliche Rechtsprechung einzelner LSG ausreichend vorgetragen hat.

Mit seinem übrigen Vorbringen rügt der Kläger die sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Hierauf kann jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 869/13
Vorinstanz: SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2772/09