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BSG - Entscheidung vom 23.04.2015

B 5 RE 19/14 R

Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1
SGB IV § 8 Abs. 3 S. 1
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 2
SGB VI § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
SGB X § 37 Abs. 1
SGB X § 39 Abs. 2
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
SGG § 77
BGB § 133
SGB VI § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Fundstellen:
BSGE 118, 282

BSG, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 19/14 R

DRsp Nr. 2015/16475

Zahlung von Beiträgen als selbstständig tätige Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung; Einzelberatung von Patienten durch eine Ergotherapeutin ist keine Lehrtätigkeit

Ein Verwaltungsakt über die Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der selbstständigen Tätigkeit hat Dauerwirkung (Abgrenzung zu BSG vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R = SozR 4-5425 § 3 Nr 3).

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Beiträgen als selbstständig tätige Pflegeperson.

Die 1960 geborene Klägerin ist seit dem 17.5.2005 in eigener Praxis als Ergotherapeutin selbstständig tätig und beschäftigt keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Mit Bescheid vom 14.7.2005 stellte die Beklagte fest, die Klägerin sei ab dem 17.5.2005 wegen Geringfügigkeit ihrer selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Im Rahmen der Überprüfung ihres Versicherungsverlaufs teilte die Klägerin im Mai 2009 mit, seit 1.6.2005 als Ergotherapeutin mit den Aufgaben Planung, Organisation und Ausführung für Ärzte und Kinderärzte 50 bis 60 Stunden pro Woche mit einem Arbeitseinkommen nicht über 400 Euro monatlich tätig zu sein. Sie legte im Juni 2009 ua die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vor.

Mit Bescheid vom 29.6.2009, weiterem Bescheid vom 17.9.2009 und Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 verfügte die Beklagte eine "Änderung der Beitragszahlung ab 1.1.2006". Für die Jahre von 2006 bis 2008 werde für die Beitragszahlung der halbe Regelbeitrag zugrunde gelegt. Ab dem 1.1.2009 wurde nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2008 ab dem 1.1.2009 der Regelbeitrag zugrunde gelegt. Die Beitragsforderung wurde für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2009 zunächst auf 10 194,72 Euro festgesetzt. Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte die Beitragszahlung für die Zeit ab 1.1.2010 (Regelbeitrag) bzw ab 1.2.2011 (einkommensgerechter Beitrag; Bescheid vom 1.2.2011).

Mit Urteil vom 25.8.2011 hat das SG die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert und den Bescheid vom 29.6.2009 in der Fassung des Bescheides vom 17.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2009 in der Fassung des Bescheides vom 1.2.2011 aufgehoben, soweit Beiträge von 4923,48 Euro für die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2007 gefordert werden, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe ihre ursprüngliche zutreffende Prognose zur Versicherungsfreiheit der dem Grunde nach gemäß § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtigen Klägerin erst nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide insbesondere für die Jahre 2006 und 2007 im Juni 2009 aufheben dürfen. Sie habe wegen eines wenigstens grob fahrlässigen Verstoßes der Klägerin gegen ihre Mitteilungspflicht den Bescheid vom 14.7.2005 durch den Bescheid vom 29.6.2009 nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit ab 1.1.2008 ändern dürfen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X . Sie habe in vorausschauender Betrachtung im Bescheid vom 14.7.2005 die Versicherungsfreiheit der Klägerin festgestellt. Die Klägerin sei ihrer in diesem Bescheid niedergelegten Hinweispflicht nicht nachgekommen. Denn spätestens zum Ende des Jahres 2006 habe sie wissen müssen, dass ihre Gesamteinkünfte als Ergotherapeutin mehr als geringfügig ausfallen würden. Sie habe jedoch erst im Jahr 2009 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 übersandt und damit zumindest grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt. Der Versicherungsträger sei nicht gehindert, Verwaltungsakte, die auf der Grundlage einer Prognose erlassen worden seien, für die Zukunft abzuändern. Im Gegensatz zum LSG sei aber nicht der Einkommensteuerbescheid die einzig geeignete Grundlage für eine neue Prognose des Einkommens. Vielmehr dürfe und müsse bereits in dem Moment eine Neuregelung des versicherungsrechtlichen Status erfolgen, in dem den Versicherten bewusst geworden sei, dass sich ihr Status geändert habe. Unterbleibe eine solche Mitteilung, dürfe der Zeitpunkt der abändernden Prognose gleichwohl auf den Zeitpunkt einer unverzüglichen Meldung fingiert werden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2013 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. August 2011 insgesamt zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 S 1, § 124 Abs 2 SGG ).

II

Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das LSG hat den Bescheid vom 29.6.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 zu Recht aufgehoben, soweit sie den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2007 betreffen. Dies erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Streitig ist zuletzt noch die Beitragspflicht für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2007. Soweit in den angegriffenen Verwaltungsakten eine Beitragspflicht für Zeiten nach dem 31.12.2007 festgestellt worden ist, ist das Urteil des SG rechtskräftig (§ 141 Abs 1 SGG ) und sind dadurch die einschlägigen Regelungen der Beklagten bestandskräftig (§ 77 SGG ) geworden.

Zwischen den Beteiligten steht aufgrund des Bescheides vom 14.7.2005 für Zeiten nach dem 16.5.2005 das Fehlen von Versicherungspflicht auf Dauer verbindlich fest (vgl zu den Grundlagen einer verbindlichen Regelung durch Verwaltungsakt im Bereich des Deckungsverhältnisses der Sozialversicherung grundlegend bereits Urteil des 3. Senats vom 27.9.1961 - 3 RK 74/59 - BSGE 15, 118 ff = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO , fortgeführt durch BSGE 84, 136 ff = SozR 3-2400 § 28h Nr 9). Dass es sich bei dem Verwaltungsakt vom 14.7.2005 um eine (theoretisch unbegrenzt) zukunftsbezogene Regelung mit Dauerwirkung (vgl zum Begriff des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X im Leistungsrecht BSGE 88, 172 , 174 = SozR 3-4300 § 119 Nr 3 S 9; vgl entsprechend zu Nichtleistungsbescheiden über wiederkehrende Beitragszahlungen BSGE 69, 255 , 257 = SozR 3-1300 § 48 Nr 13 S 19, 20 sowie zur Befreiung von der Versicherungspflicht BSGE 80, 215 , 217 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 12 mwN und BSG SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 24) und nicht lediglich um eine auf den Tag des Erlasses, des Beginns der selbstständigen Tätigkeit am 17.5.2005 oder einen vor Erlass abgeschlossen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkte Regelung handelt, ergibt sich vorliegend bereits aus deren unzweideutigem Wortlaut ("Ab dem 17.5.2005 ..."). Auch wäre andernfalls der Hinweis auf Mitteilungspflichten der Klägerin bei Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen selbstständigen Tätigkeit überflüssig.

Die Feststellung vom 14.7.2005 hat sich weder erledigt, noch ist sie ausdrücklich oder sinngemäß aufgehoben worden (§ 39 Abs 2 SGB X ). Insbesondere kann den Regelungen "zur Änderung der Beitragszahlung" im Bescheid vom 29.6.2009, dessen Auslegung dem Revisionsgericht obliegt (BSGE 48, 56 , 58 = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10; BSGE 62, 32 , 36 = SozR 4100 § 71 Nr 2 S 5; BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14; BSGE 67, 104 , 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 mwN), unter Berücksichtigung des entsprechend anwendbaren § 133 BGB schon wegen ihres andersartigen Gegenstandes nicht wenigstens schlüssig zugleich ein actus contrarius zur früheren Feststellung der Versicherungsfreiheit im Bescheid vom 14.7.2005 entnommen werden. Der Bescheid vom 29.6.2009 verfügt unter der Überschrift "Änderung der Beitragsrechnung": "Sehr geehrte Frau M, in ihrer Beitragszahlung tritt ab 01.01.2006 eine Änderung ein. Die geänderte Beitragshöhe entnehmen Sie bitte der Beitragsrechnung, die Bestandteil dieses Bescheides wird." Die Beklagte hat sich damit - offenbar irrig ausgehend von vorbestehenden Regelungen über Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe - für den Adressaten erkennbar darauf beschränkt, die letztgenannte "Regelung" unter Ersetzung durch eine ab 1.1.2006 geänderte Beitragshöhe "fortzuschreiben". Ein weitergehender rechtlicher Bedeutungsgehalt kann dem Verfügungssatz, der ungeachtet seines Beruhens auf einer unzutreffenden Prämisse dem Bestimmtheitsgebot genügt ( BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 38 mwN), nicht entnommen werden. Ebenso wenig ist hierdurch die früher eigenständig getroffene Regelung zur Feststellung von Versicherungsfreiheit zumindest sinngemäß in der Weise betroffen, dass für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger aus sonstigen Umständen klar zum Ausdruck kommen könnte, dass der bisherige Verwaltungsakt nicht mehr gelten soll (vgl BSG Urteil vom 13.12.2000 - B 5 RJ 42/99 R - Juris RdNr 15 mwN). Damit bedarf es von vornherein keines Eingehens auf die Voraussetzungen von § 48 SGB X als vorliegend einzig in Betracht kommender Rechtsgrundlage für eine Aufhebung.

Soweit der 3. Senat des BSG (SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 11) bei einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt (Feststellung von Versicherungsfreiheit "ab" 1.4.2007 durch einen Bescheid vom 20.3.2007) dennoch entschieden hat, dass der Verwaltungsakt über die Feststellung von Versicherungsfreiheit eines Künstlers in der Künstlersozialversicherung (KSV) keine Dauerwirkung hat, sondern nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Erlasses zum Gegenstand hat, folgt dem der erkennende Senat für den Bereich der Rentenversicherung nicht. Statusentscheidungen im Versicherungsrecht erfordern grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise ( BSG SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81). Auch die Feststellung von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung muss im Blick auf die Interessen der Betroffenen wie des Versicherungsträgers materiell-rechtlich notwendig auf der Grundlage einer prognostischen Einschätzung am Beginn des jeweils zu beurteilenden Lebenssachverhalts auf der Basis des damals vorhandenen Erkenntnisstandes erfolgen (vgl bereits BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO mit Hinweis auf die Entscheidungspraxis des Reichsversicherungsamts). Diese Prognose ist schon begriffsnotwendig zukunftsbezogen und bleibt so lange maßgebend, bis in rechtlich relevantem Umfang geänderter Umstände Anlass für eine Korrektur und für eine Ersetzung durch eine neue Prognose geben, die dann wiederum den versicherungsrechtlichen Status für die Zukunft bestimmt (etwa BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17 mwN). Dieses Vorgehen findet seinen abschließenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Ausdruck jeweils in feststellenden Verwaltungsakten. Die Verwaltungsaktkompetenz der zuständigen Träger erstreckt sich dabei gleichermaßen auf das Bestehen wie auf das Nichtbestehen von Versicherungspflicht (vgl exemplarisch BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 12, 13 und vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011-124, Juris RdNr 21, 23). In beider Hinsicht ist die Ausübung der behördlichen Gestaltungskompetenz grundsätzlich darauf angelegt, durch eine verbindliche Feststellung Rechtsfrieden nicht nur punktuell, sondern dauerhaft für die gesamte Zeit des unveränderten Fortbestehens des zu beurteilenden Lebenssachverhalts zu schaffen. Sowohl für die positive Feststellung von Versicherungspflicht (vgl exemplarisch BSG , SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 15 ff) als auch für die Feststellung von Versicherungsfreiheit (so der Sache nach BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17 f; BSG vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011-124, Juris RdNr 19 f und vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72, Juris RdNr 33) ist daher anerkannt, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.

Die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht teilt auch nicht etwa die Rechtsnatur einer Entscheidung über die Ablehnung laufender Leistungen. Diese ist der Sache nach auf die Feststellung beschränkt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung und ausgehend von den damals zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ein weitergehender Anspruch nicht angenommen werden konnte. Hier bedarf es keiner entsprechenden Sicherheit auch für die Folgezeit und ist insofern jederzeit die Möglichkeit einer neuen Entscheidung eröffnet. Eine Regelung mit Dauerwirkung ist folglich in der Ablehnungsentscheidung nicht zu sehen (vgl BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 8 S 32 mwN). Demgegenüber bedarf im Fall der bindenden Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht der iS von § 37 Abs 1 SGB X Beteiligte im Rahmen der Bestandskraft (§ 77 SGG ) gerade einer über den Entscheidungszeitpunkt hinausgehenden Verlässlichkeit, die ua Planungssicherheit bei der Ausübung von Gestaltungsrechten und ein "verbrieftes" Abwehrrecht insbesondere gegen Melde-, Beitragstragungs- und Beitragszahlungspflichten vermittelt.

Eine Vorlage an den Großen Senat des BSG und eines vorbereitendes Anfrageverfahrens (§ 41 SGG ) sind dennoch nicht erforderlich. Der 3. Senat hat seine Entscheidung ausdrücklich auf einen Verwaltungsakt der Künstlersozialkasse bezogen. Deren besondere Stellung hat bereits früher Anlass zu einer abweichenden Rechtsprechung gegeben (vgl BSGE 84, 136 , 145 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 37). Insbesondere hat das Rechtsinstitut der Geringfügigkeit in § 3 Abs 2 KSVG eine besondere inhaltliche (BSGE 115, 29 = SozR 4-5425 § 3 Nr 2 RdNr 29, 45 - 46) und in § 12 KSVG auch verfahrensrechtliche Ausgestaltung erfahren, die Anlass für die besondere Sichtweise des 3. Senats sein mögen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1149/11
Vorinstanz: SG Potsdam, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 26/10
Fundstellen
BSGE 118, 282