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BSG - Entscheidung vom 29.01.2015

B 13 R 391/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 391/14 B

DRsp Nr. 2015/2760

Verletzung rechtlichen Gehörs Schlüssige Darlegung Anspruch auf Erfolg in der Sache

1. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ist nicht schlüssig aufgezeigt, wenn eingeräumt wird, dass sich das LSG im Berufungsurteil mit dem Vorbringen befasst und einen Grund dafür benannt habe, weshalb es dieses als rechtlich nicht tragfähig beurteilt habe. 2. Damit aber hat das LSG den Anforderungen entsprochen, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung gebietet. 3. Denn dieses Prozessgrundrecht gibt einem Beteiligten keinen Anspruch darauf, mit seinem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben, letztlich also "erhört" zu werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 30.9.2014 einen Anspruch des im Februar 1948 geborenen Klägers auf die ihm ab März 2008 bewilligte Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ohne Minderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rentenleistung auf 0,82 verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 8.1.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, da er einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff).

Dem wird das Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich das Berufungsgericht mit den Ausführungen in den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 15. und 22.7.2014 zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Es sei "in allerhöchstem Maße nicht nachvollziehbar", wenn das LSG auf seine Ausführungen zum "sog. Nahles-Gesetz" und die "Vorgehensweise der GroKo" lediglich mit einem Absatz wie folgt eingehe: "Insbesondere ergibt sich keine neue Sachlage aufgrund der Gesetzesänderungen mit Wirkung zum 01.07.2014 (Gesetz vom 23.06.2014). Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Gesetzgeber in seinem Handeln nicht in einer Weise eingeschränkt, dass er zuvor eingeführte Rentenkürzungen rückgängig machen müsste, bevor er (andere) Vergünstigungen einführen darf. Eine juristische Begründung bleibt der Bevollmächtigte des Klägers für seine Auffassung insoweit auch schuldig."

Dies genüge keiner juristischen Begründung. Wenn das LSG sein Vorbringen zur Kenntnis genommen, in Erwägung gezogen und ordnungsgemäß geprüft hätte, hätte es geradezu zwingend zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.

Damit hat der Kläger eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht schlüssig aufgezeigt. Denn er räumt selbst ein, dass sich das LSG im Berufungsurteil mit seinem Vorbringen befasst und einen Grund dafür benannt habe, weshalb es dieses als rechtlich nicht tragfähig beurteilt habe. Damit aber hat nach seinem eigenen Vortrag das LSG den Anforderungen entsprochen, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung gebietet (vgl insoweit auch § 313 Abs 3 ZPO : "Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht"). Denn dieses Prozessgrundrecht gibt einem Beteiligten keinen Anspruch darauf, mit seinem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben, letztlich also "erhört" zu werden (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 8.4.2014 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1701/14
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2078/13