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BSG - Entscheidung vom 20.05.2015

B 14 AS 32/15 BH

Normen:
SGB II § 32
SGB II § 31b

BSG, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 32/15 BH

DRsp Nr. 2015/10337

Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Minderung der Leistung bei einem Meldeversäumnis Verfassungskonformität der 30%-Grenze Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

Der Senat hat bereits entschieden, von der Verfassungswidrigkeit des § 32 i.V.m. § 31b SGB II bei Minderungen bis zu 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht überzeugt zu sein, weil das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwar dem Grunde nach unverfügbar ist, aber der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf und die einschlägigen Regelungen noch von seiner Gestaltungsfreiheit umfasst sind.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2015 - L 7 AS 5239/11 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin G aus K beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 32 ; SGB II § 31b ;

Gründe:

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 29.1.2015 - L 7 AS 5239/11 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Beiordnungsantrag abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist weder nach dem Vorbringen des Klägers, soweit es sich auf das Ansprechen rechtlicher Fehler des LSG beschränkt, noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich. Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Minderung der Leistung bei einem Meldeversäumnis (§ 32 iVm § 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch) in Zweifel zieht, hat der Senat bereits entschieden, von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen bei Minderungen bis zu 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht überzeugt zu sein, weil das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwar dem Grunde nach unverfügbar ist, aber der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf und die einschlägigen Regelungen noch von seiner Gestaltungsfreiheit umfasst sind (Terminbericht vom 29.4.2014 zu B 14 AS 19/14 R); vorliegend summierten sich die festgestellten Minderungen auf 20 % des maßgebenden Regelbedarfs. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit er verschiedene Verfahrensfehler des LSG geltend machen möchte, die in seinem Antragsvorbringen skizziert sind, zeigt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung unter Auswertung der Verfahrensakte kein Verfahrensmangel des LSG, auf dem dessen Entscheidung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG beruhen könnte.

Insbesondere soweit der Kläger rügt, dass eine Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung durch das LSG unterblieben sei, ergibt sich aus dessen Urteil und der Verfahrensakte, dass das LSG dem Kläger den Verhandlungstermin am 14.1.2015 ordnungsgemäß mitgeteilt hat und vom Kläger auf den Verhandlungstermin am 29.1.2015 bezogene Gründe, die ihn an einer Teilnahme hinderten, vor dem Termin nicht vorgetragen worden sind; ein Anlass für eine Terminsverlegung von Amts wegen ist weder dem Vorbringen des Klägers noch der Verfahrensakte zu entnehmen. Soweit der Kläger zudem eine Verweigerung der Akteneinsicht durch das LSG rügt, ergibt sich aus dessen Urteil und der Verfahrensakte, dass dem Kläger Gelegenheit zur Akteneinsicht eingeräumt worden war. Soweit der Kläger auch eine nicht rechtzeitige Entscheidung über PKH sowie eine richterliche Selbstentscheidung über Ablehnungsgesuche rügt, bezieht sich dies auf das Verfahren vor dem Sozialgericht, ohne dass ein ausnahmsweise im LSG-Verfahren fortwirkender Fehler erkennbar wird.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Berichterstatter im LSG-Verfahren hat das LSG dagegen ohne Beteiligung des abgelehnten Richters zurückgewiesen. Soweit der Kläger zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter rügt, weil das LSG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Minderung bei Meldeversäumnissen nicht dem BVerfG vorgelegt habe, steht einem Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG entgegen, dass das LSG diese Frage geprüft und sich mit eingehender Begründung von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht hat überzeugen können.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 5239/11
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 3631/11