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BSG - Entscheidung vom 28.07.2015

B 2 U 109/15 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1
SGG § 169
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen B 2 U 109/15 B

DRsp Nr. 2015/16202

Verfahrensrüge Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde Unzureichende Bezeichnung eines Zulassungsgrundes

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 i.V.m. § 169 SGG ), wenn der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ), nicht in hinreichender Weise bezeichnet hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), nicht in hinreichender Weise bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 30/12
Vorinstanz: SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 46/09