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BSG - Entscheidung vom 14.08.2015

B 13 R 214/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 14.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 214/15 B

DRsp Nr. 2015/17081

Verfahrensrüge Keine Hinweispflicht auf eine gerichtliche Rechtsauffassung In Aussicht genommene Beweiswürdigung

1. Eine Pflicht des Gerichts, vor Erlass eines Urteils darauf hinzuweisen, dass eine weitere Sachaufklärung nicht vorgesehen sei, besteht nicht. 2. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es dem Gericht grundsätzlich nicht, bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. 3. Dementsprechend gibt es im Prozessrecht keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit ihnen zu erörtern.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) hat einen Anspruch der Klägerin auf Einstufung der von ihr in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten in eine höhere Qualifikationsgruppe verneint (Urteil vom 14.4.2015). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie den Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie wirft folgende Rechtsfragen auf: "Entsprach der erfolgreiche Abschluss am Allgemeinbildenden Lyzeums in Polen im streitgegenständlichen Zeitraum in sinngemäßer Anwendung des Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI einer beruflichen Qualifikation, die höher als die der Qualifikationsgruppe 5 einzustufen ist?" (1) "Ist das Allgemeinbildende Lyzeum in sinngemäßer Anwendung des Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI als landesübliche Ausbildung und als Fachschule bezogen auf die höhere Verwaltungslaufbahn in der polnischen öffentlichen Verwaltung zu bewerten?" (2)

Für verfahrensfehlerhaft iS einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs hält die Klägerin, dass "die Beweisfragen 1. und 2." nicht durch einen Sachverständigen beantwortet worden seien. Hätte das LSG darauf hingewiesen, dass es auf weitere Ermittlungen verzichte, hätte sie beantragt, einen Sachverständigen zu den bereits benannten Beweisfragen zu hören, und sich selbst um einen Sachverständigen bemüht.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 6.8.2015 nicht.

Die Klägerin wirft zu (1) bereits keine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage auf, weil sie den "streitigen Zeitraum" nicht angibt. Zudem zeigt sie - wie auch bei der Frage zu (2) - die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der offensichtlich auf ihre eigene spezifische Ausbildungssituation zugeschnittenen Rechtsfrage iS der erforderlichen Breitenwirkung nicht auf.

2. Auch den - vermeintlichen - Verfahrensfehler legt die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise dar. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht.

Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe "die Beweisfragen 1. und 2." nicht durch einen Sachverständigen beantworten lassen, ist bereits unklar, um welche "Beweisfragen" es sich handeln soll. Selbst unterstellt, die Klägerin meinte die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, legt sie jedenfalls nicht dar, weshalb die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann. Schließlich kann mit der Behauptung, das rechtliche Gehör sei verletzt, nicht die in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG normierte Voraussetzung umgangen werden, wonach das Geltendmachen eines Verfahrensfehlers auf eine Verletzung des § 103 SGG (Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass die Klägerin einen solchen Beweisantrag gestellt habe, behauptet sie aber nicht.

Eine Pflicht des Gerichts, vor Erlass eines Urteils darauf hinzuweisen, dass eine weitere Sachaufklärung nicht vorgesehen sei, besteht nicht. Art 103 Abs 1 Grundgesetz gebietet es dem Gericht grundsätzlich nicht, bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 26). Dementsprechend gibt es im Prozessrecht keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit ihnen zu erörtern (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - Juris RdNr 14 mwN; BSG Beschluss vom 4.7.2013 - B 2 U 79/13 B - Juris RdNr 5). Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass sich das LSG bei seiner Beweiswürdigung und Entscheidungsfindung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188 , 190; BVerfG [Kammer] Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 RdNr 18), sind in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Ebenso wenig ist daraus erkennbar, dass sich das LSG auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt hätte, zu denen sich im Laufe des Verfahrens zu äußern die Klägerin keinerlei Gelegenheit gehabt hat. Insoweit hat sie auch einen Verstoß des LSG gegen die Bestimmung des § 128 Abs 2 SGG nicht hinreichend bezeichnet.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 112/11
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 745/06