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BSG - Entscheidung vom 22.01.2015

B 12 KR 13/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 162

BSG, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 13/14 B

DRsp Nr. 2015/3288

Vereinbarkeit einer revisiblen Norm mit höherrangigem Recht Bezeichnung einer abstrakten Rechtsfrage Unterschiede bei der Heranziehung von Einkommen

1. Mit der Frage, "ob innerhalb einer versicherten Gruppe, nämlich die gesetzlich Versicherten, Unterschiede bei der Heranziehung von Einkommen gerechtfertigt erscheinen" wird bereits keine abstrakt-generelle "Rechtsfrage" - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl. § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht - formuliert. 2. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 162 ;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Heranziehung einer Kapitalzahlung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung bei der Beitragsbemessung seiner freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.1.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, die LSG-Entscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 18.3.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Der Kläger trägt unter IV. seiner Beschwerdebegründung vor, die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit ergebe sich aus der Frage, "ob innerhalb einer versicherten Gruppe, nämlich die gesetzlich Versicherten, Unterschiede bei der Heranziehung von Einkommen gerechtfertigt erscheinen". Damit hat der Kläger bereits keine abstrakt-generelle "Rechtsfrage" - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl zu diesem Erfordernis allgemein zB BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181).

Soweit der Kläger im Folgenden das Vorliegen einer Ungleichbehandlung bei der beitragsrechtlichen Berücksichtigung von "Einkommen" bei freiwillig versicherten und pflichtversicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung in den Raum stellt, unterlässt er eine nachvollziehbare Darstellung der vermeintlich ungleich behandelten Sachverhalte. Er zeigt weder den Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen auf, noch erörtert er die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung. Zudem versäumt es der Kläger, sich mit der - auch in den von ihm in Bezug genommenen vorinstanzlichen Entscheidungen zitierten - einschlägigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem von ihm aufgeworfenen Themenkomplex zur Beitragsbemessung von Kapitalleistungen aus im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherungen auseinanderzusetzen. Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht für die Darlegung einer Grundsatzrüge nicht aus.

Soweit der Kläger unter III. seiner Beschwerdebegründung bei wörtlicher Wiedergabe seiner Berufungsbegründung meint, daraus ergebe sich "die grundlegende Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides", rügt er die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 37/13
Vorinstanz: SG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 4/12