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BSG - Entscheidung vom 09.02.2015

B 9 V 5/15 B

Normen:
SGG § 60

BSG, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen B 9 V 5/15 B

DRsp Nr. 2015/3876

Unzulässiges Ablehnungsgesuch Rechtsmissbräuchliche Ablehnung aller Richter eines Gerichts

1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich ist. 2. Die pauschale Ablehnung aller Richter des Bundessozialgerichts, ohne konkrete Befangenheitsgründe vorzubringen, die sich individuell auf einen bestimmten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers und der Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden, werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 9.1.2015 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2014 mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben, dort am 14.1.2015 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Das weitergeleitete Schreiben ist am 27.1.2015 beim BSG eingegangen. Mit Schreiben vom 2.2.2015 hat der Kläger unter Hinweis auf § 42 ZPO erklärt, er habe zu dem BSG "nicht das geringste Vertrauen" und gebeten, die Sache "zurückzuverweisen" und beantragt, "auf der Grundlage § 940 ZPO - Einstweilige Verfügung" zu entscheiden.

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Der Kläger hat pauschal alle Richter des Bundessozialgerichts abgelehnt, ohne konkrete Befangenheitsgründe vorzubringen, die sich individuell auf einen bestimmten Richter beziehen (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10b). Der 9. Senat des BSG ist deshalb nicht gehindert, über das Befangenheitsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden ( BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 8). Das Verbot der Selbstentscheidung (§ 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO ) gilt insofern nicht.

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit Schreiben des BSG ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen, da er nicht selbst zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehört (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Für Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fehlt es an der Zuständigkeit des BSG , sodass der Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Verfügung" ebenfalls als unzulässig zu verwerfen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VK 56/14
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 46 VK 76/14