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BSG - Entscheidung vom 03.06.2015

B 2 U 87/15 B

Normen:
SGG § 160a

BSG, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen B 2 U 87/15 B - Aktenzeichen B 2 U 47/15 B

DRsp Nr. 2015/11631

Unanfechtbarkeit einer Beschwerderücknahme

Die Zurücknahme der Beschwerde ist als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2015 wirksam zurückgenommen worden ist.

Die erneute Beschwerde der Klägerin vom 13. April 2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a ;

Gründe:

I

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Sachsen-Anhalt hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten zunächst form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt; nach erfolgter Akteneinsicht haben die Prozessbevollmächtigten durch Schriftsatz vom 25.3.2015 mitgeteilt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen wird. Mit weiterem Schreiben vom 13.4.2015 haben die Prozessbevollmächtigten "auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin" mitgeteilt, dass die zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt wird, und haben hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II

1. Die Beschwerde vom 26.2.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 14.1.2015 ist durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.3.2015 ausdrücklich und wirksam zurückgenommen worden. Die Zurücknahme der Beschwerde ist als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (BGH vom 26.9.2007 - XII ZB 80/07 - NJW-RR 2008, 85 ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 2a). Dass die Rücknahme zu dem wirklichen Willen der Rechtsmittelführerin in Widerspruch stand und der Irrtum der Prozessbevollmächtigten, auf dem diese Erklärung beruhte, für den Rechtsmittelgegner und das Gericht offensichtlich war, ist nicht ersichtlich (vgl BGH vom 21.3.1977 - II ZB 5/77 - VersR 1977, 574 sowie BGH vom 2.12.1987 - IVb ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496). Für einen Widerruf der Rücknahme entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens fehlt es offensichtlich an einem Wiederaufnahmegrund nach den §§ 179 ff SGG , §§ 578 ff ZPO (vgl BSG vom 14.6.1978 - 9/10 RV 31/77 - SozR 1500 § 102 Nr 2, juris RdNr 15; BSG vom 12.3.1981 - 11 RA 52/80 - SozR 1500 § 102 Nr 4, juris RdNr 24).

2. Auch die erneute unter hilfsweise Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Unabhängig von der Frage, ob eine solche nach Rücknahme überhaupt zulässig erneut erhoben werden kann oder in analoger Anwendung von § 156 SGG der Verlust des Rechtsmittels eingetreten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 23; BSG vom 15.12.2008 - B 11 AL 115/08 B), hätte die Beschwerde nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden müssen. Das Urteil wurde der Klägerin am 27.1.2015 zugestellt. Damit lief die Frist, bis zu der die Beschwerde durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) hätte erhoben werden müssen, mit Ablauf des 27.2.2015 ab, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Einlegungsfrist unzulässig und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, trägt die Klägerin weder vor noch sind sie ersichtlich (vgl BSG vom 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B - juris RdNr 3). Auf eine weitere Begründung wird verzichtet (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG ).

3. Die seitens der Klägerin begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Nichtzulassungsbeschwerde und den dort geltenden Verfahrensgrundsätzen, weshalb der Senat darüber nicht zu entscheiden hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 103/12
Vorinstanz: SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 46 U 90039/08