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BSG - Entscheidung vom 15.07.2015

B 13 R 369/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 96
SGG § 153 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 369/14 B

DRsp Nr. 2015/14060

Umdeutung eines Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Rentenantrag Nach Berufungseinlegung ergangener Widerspruchsbescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens

§ 96 SGG ist über § 153 Abs. 1 SGG im zweiten Rechtszug entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass ein nach Berufungseinlegung ergangener (Widerspruchs-)Bescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 96 ; SGG § 153 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger wehrt sich eigenen Angaben zufolge dagegen, dass die Beklagte einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Rentenantrag umgedeutet und ihm ab 1.1.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt hat. Das Urteil des LSG vom 25.9.2014 leide unter Verfahrensfehlern, weil die AOK Baden-Württemberg "in indirekter Weise" am Rechtsstreit beteiligt sei und dem Rechtsstreit daher hätte beigeladen werden müssen. Ferner werde Verfahrensrecht, vornehmlich § 96 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ), verletzt, weil das LSG einen Widerspruchsbescheid vom 29.4.2014 in seine Entscheidung einbezogen habe, den es gar nicht gebe. Überdies könne ein Widerspruchsbescheid nicht in das Berufungsverfahren einbezogen werden.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

Da der Kläger den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mitteilt, fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - eine Beiladung der AOK Baden-Württemberg erfordert hätten, zumal der Kläger selbst von einer nur indirekten Beteiligung der AOK an dem Rechtsstreit ausgeht. Nicht ausreichend ist, lediglich zu behaupten, dass "die AOK einen nicht unerheblichen Erstattungsanspruch hat, diesen verliert", um die fehlende notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG ) zu rügen.

Der Kläger hätte ferner aufzeigen müssen, weshalb es einen Widerspruchsbescheid vom 29.4.2014 "nicht gab", obwohl er an anderer Stelle (S 5 oben der Beschwerdebegründung) selbst ausführt, dass es sich "bei dem Widerspruchsbescheid vom 29.4.2014 nicht um einen Verwaltungsakt, ..., sondern ... um einen Widerspruchsbescheid" handele. Damit sind seine Ausführungen in sich widersprüchlich und verwirrend, sodass der Senat schon aus diesem Grund nicht in die Lage versetzt wird, sicher zu beurteilen, ob dem LSG ein Verfahrensfehler unterlaufen sein könnte.

Soweit der Kläger meint, in ein Berufungsverfahren könne nach dem klaren Wortlaut des § 96 SGG "niemals ein Widerspruchsbescheid vom 29.4.2014 einbezogen werden", verkennt er, dass die Vorschrift über § 153 Abs 1 SGG im zweiten Rechtszug entsprechend anzuwenden ist mit der Folge, dass ein nach Berufungseinlegung ergangener (Widerspruchs)Bescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens werden kann (vgl nur Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 7 mwN; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG , 2. Aufl 2014, § 96 RdNr 9).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 765/11
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 2594/08