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BSG - Entscheidung vom 20.07.2015

B 4 AS 114/15 B

Normen:
SGG § 73a
ZPO § 114

BSG, Beschluss vom 20.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 114/15 B

DRsp Nr. 2015/13990

Übernahme von Mietschulden Hinreichende Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren Verwerfung einer Berufung als unzulässig wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes

1. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Das LSG hat die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht wird.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2015 - L 18 AS 3186/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Übernahme von Mietschulden und Stromkosten in Höhe von insgesamt 526,35 Euro für eine von ihm früher bewohnte Wohnung. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 27.11.2012; Widerspruchsbescheid vom 4.3.2013). Seine Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 3.12.2014). Die Berufung hat das LSG Berlin-Brandenburg unter Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 225 Euro als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht werde (Urteil vom 29.4.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt. Er meint, die Berufung sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung zulässig gewesen.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers, noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten erkennbar. Zu Recht hat das LSG schon eine Begrenzung des Klagebegehrens auf den auch im Berufungsverfahren geltend gemachten Betrag in Höhe von 526,35 Euro angenommen und die Berufung - trotz der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des SG - als unzulässig verworfen. Eine grundsätzliche Bedeutung als Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs 2 Nr 1 SGG - die der Senat nicht zu erkennen vermag - müsste der Kläger mangels ausdrücklicher Zulassung der Berufung durch das SG im Wege einer Beschwerde gemäß § 145 Abs 1 SGG iVm § 105 Abs 2 S 1 SGG geltend machen.

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3186/14
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 173 AS 2199/13