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BSG - Entscheidung vom 10.02.2015

B 14 AS 323/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 323/14 B

DRsp Nr. 2015/4419

Substantiierung einer Abweichung Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall Fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Eine Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des Landessozialgerichts von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht. 2. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. 3. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung wegen Abweichung zu begründen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin L beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des Bundessozialgerichts ( BSG ), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung wegen Abweichung zu begründen (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34).

Dass eine Divergenz in diesem Sinne vorliegt, ist nicht schlüssig aufgezeigt. Zwar benennt die Beschwerde Rechtsausführungen des BSG , von denen das LSG abgewichen sei. Ihr ist aber kein Rechtssatz zu entnehmen, den das LSG im Widerspruch dazu aufgestellt haben soll. Die Ausführungen beschränken sich vielmehr auf die Rüge, dass das LSG weitere Ermittlungen zu der Frage hätte anstellen müssen, ob zwischen dem Kläger und seiner Mitbewohnerin gemessen an den vom BSG mit Urteil vom 23.8.2012 aufgestellten Voraussetzungen (Verweis auf BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32) im streitgegenständlichen Zeitraum eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft iS von § 7 Abs 3 Nr 3c Sozialgesetzbuch Zweites Buch bestanden habe. Damit habe es sich in Widerspruch zur Vorgabe des BSG gesetzt, dass auch bei einem Zusammenleben von mehr als einem Jahr eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht vorliege, wenn die Mitbewohner sich weigerten, den jeweils anderen wirtschaftlich zu unterstützen. Eine Divergenz liege auch vor, wenn ein LSG bei Meidung einer eindeutigen Stellungnahme erkennen lasse, dass es Rechtssätze des BSG faktisch nur modifiziert übernehmen wolle (Verweis auf Beschluss des BSG vom 6.10.1977 zu 9 BV 270/77). Inwieweit dem allgemein zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Denn zur schlüssigen Bezeichnung einer Abweichung hätte auch nach diesem Maßstab jedenfalls dargetan werden müssen, welchen Rechtssatz das LSG mit seinem Vorgehen implizit zugrunde gelegt hat und inwiefern dies mit einem Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen nicht übereinstimmt. Daran fehlt es aber.

Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 19.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1396/11
Vorinstanz: SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AS 2552/09