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BSG - Entscheidung vom 22.07.2015

B 14 AS 58/15 BH

Normen:
SGG § 102 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 58/15 BH

DRsp Nr. 2015/14559

Rücknahme eines PKH-Antrages Rücknahme der Rücknahme Wirksamkeit der Prozesserklärung

1. Die eindeutige und unbedingte Erklärung, einen PKH-Antrag zurückzuziehen, ist die Prozesserklärung einer Rücknahme i.S. des § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG und als solche grundsätzlich unwiderrufbar und unanfechtbar. 2. Eine einseitige "Rücknahme der Rücknahme" sieht das Gesetz nicht vor. 3. Vielmehr ist bei einer solchen Erklärung über die Wirksamkeit der ursprünglichen Rücknahmeerklärung zu entscheiden.

Es wird festgestellt, dass der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen - B 14 AS 43/15 BH -, zurückgenommen und damit erledigt ist.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Mit am 9.4.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben vom 7.4.2015 beantragte der Kläger form- und fristgerecht Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg. In diesem beim BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 43/15 BH geführten Verfahren teilte ihm das Gericht mit, dass eine Bewilligung von PKH erwogen werde (Schreiben vom 13.5.2015), und bat ihn, noch einen aktuellen Kontoauszug zu den Akten zu reichen (Schreiben vom 21.5.2015). Diesen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.5.2015 vor. Mit Schreiben des BSG vom 8.6.2015 ist ihm hierauf mitgeteilt worden, dass sich aus dem Kontoauszug ein Vermögen von 3210,85 Euro (Stand 27.5.2015) ergebe und abzüglich eines Vermögensfreibetrags in Höhe von 2600 Euro ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 610,85 Euro verbleibe. Da die voraussichtlichen Prozesskosten in Höhe von 595 Euro diesen Betrag nicht überstiegen, würde dem Kläger PKH nicht zustehen. Durch das Schreiben vom 8.6.2015 ist dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung bis zum 22.6.2015 gegeben worden, ob er den PKH-Antrag zurücknehme oder weitere Belastungen geltend mache.

Mit Telefax vom 11.6.2015 erklärte der Kläger, "da ich nicht vorhabe, mein Vermögen künstlich zu kürzen und ich meine Aussichten auf einen Erfolg im Rechtsstreit ohnehin als gering einschätze, ziehe ich meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück". Mit Telefax vom 12.6.2015 bezog er sich hierauf und erklärte: "Hiermit nehme ich die Rücknahme des Antrags auf Prozesskostenhilfe zurück." Das Verfahren, ob das PKH-Antragsverfahren erledigt ist, wird unter dem Aktenzeichen B 14 AS 58/15 BH geführt.

II

Der PKH-Antrag des Klägers - B 14 AS 43/15 BH - ist durch wirksame Rücknahme erledigt.

Die eindeutige und unbedingte Erklärung des Klägers vom 11.6.2015, er ziehe seinen PKH-Antrag zurück, ist die Prozesserklärung einer Rücknahme iS des § 102 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) und als solche grundsätzlich unwiderrufbar und unanfechtbar (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 102 RdNr 7c). Eine einseitige "Rücknahme der Rücknahme", wie sie der Kläger im Schreiben vom 12.6.2015 erklärt hat, sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr ist bei einer solchen Erklärung über die Wirksamkeit der ursprünglichen Rücknahmeerklärung zu entscheiden (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 102 RdNr 12).

Diese Erklärung ist wirksam. Zweifel hieran ergeben sich weder aus dem weiteren Inhalt des Schreibens vom 11.6.2015 noch des Schreibens des Klägers vom 12.6.2015. Ausnahmsweise zulässige Widerrufsgründe, die die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens iS der §§ 179 , 180 SGG erfüllen müssten (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 102 RdNr 7c), lassen sich ihnen nicht entnehmen. Die Rücknahme des PKH-Antrags ist auch nicht durch einen unzutreffenden Hinweis des Gerichts veranlasst. Vielmehr trifft der Hinweis im Schreiben des BSG vom 8.6.2015 auf das Überschreiten des Vermögensfreibetrags ausweislich des vom Kläger zuletzt vorgelegten Kontoauszugs zu. Dem Kläger ist in diesem Schreiben auch Gelegenheit gegeben worden, weitere Belastungen geltend zu machen. Doch hat er auf den Hinweis des Gerichts die Rücknahme des PKH-Antrags erklärt. Durch diese wirksame Rücknahmeerklärung ist der PKH-Antrag in entsprechender Anwendung des § 102 Abs 1 Satz 2 SGG erledigt.

Eine Auslegung der Rücknahme der Rücknahme dahin, dass mit dieser ein erneuter PKH-Antrag gestellt ist, scheidet aus. Denn ein zulässiger PKH-Antrag kam auf die Erklärung des Klägers vom 12.6.2015 nicht mehr in Betracht, weil ihm das Urteil des LSG, das Anlass für seinen PKH-Antrag für eine Nichtzulassungsbeschwerde war, am 18.3.2015 zugestellt worden war, weshalb die Frist für einen PKH-Antrag für eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Beschwerdefrist am Montag, 20.4.2015, ablief (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 , § 63 Abs 2 SGG ).

Auf die Erklärung des Klägers vom 12.6.2015, er nehme die am 11.6.2015 erklärte Rücknahme des PKH-Antrags zurück, war deshalb festzustellen, dass der PKH-Antrag zurückgenommen und damit erledigt ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 102 RdNr 12).

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 586/14
Vorinstanz: SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1918/13