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BSG - Entscheidung vom 29.09.2015

B 13 R 287/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 287/15 B

DRsp Nr. 2015/18239

Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage Verfassungskonformität der Darlegungserfordernisse

1. Für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG ) ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. 3. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 2. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Das LSG für das Saarland hat im Urteil vom 2.7.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - verneint. Dieser sei nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden täglich zu verrichten.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 30.7.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat weder eine grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß dargelegt noch einen Verfahrensmangel formgerecht bezeichnet.

1. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dargetan (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

Die Beschwerdebegründung des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Er bezeichnet als klärungsbedürftig die Frage, "ob die Einholung mehrerer fachärztlicher Gutachten nach § 109 SGG jeweils durch Fachärzte der jeweils unterschiedlichen medizinischen Fachsparte (hier einerseits Orthopädie und andererseits Neurologie/Psychiatrie) geboten ist, wenn der Kläger auf medizinisch unterschiedlichen Gebieten - wie hier auf orthopädischem Gebiet und neurologisch-psychiatrischem Gebiet - unter Krankheit leidet und dazu, dass er aufgrund der entsprechenden Erkrankungen jeweils nicht in der Lage ist, mindestens 3 bzw. 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch nur leichte Arbeiten zu verrichten jeweils das Gutachten eines bestimmten Facharztes für die jeweilige Fachrichtung nach § 109 SGG beantragt."

Es kann offenbleiben, ob die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage im Lichte bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG hinreichend aufgezeigt ist. Denn die Frage zielt im Kern auf den Umfang des Antragsrechts nach § 109 SGG . Dabei lässt der Kläger außer Acht, dass nach ausdrücklicher Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann. Dieser Ausschluss gilt ausnahmslos und uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung der genannten Vorschrift. Er kann nicht mit dem Vortrag umgangen werden, die Vorgehensweise des Berufungsgerichts werfe grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen hinsichtlich des Antragsrechts nach § 109 Abs 1 SGG auf (stRspr - vgl BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34 S 31; BSG Beschluss vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 9 RdNr 3 f; BSG Beschluss vom 8.6.2015 - B 9 SB 25/15 B - Juris RdNr 4; zur Verfassungsmäßigkeit s BVerfG [Kammer] Beschluss vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88 - SozR 1500 § 160 Nr 69 S 76).

Entsprechendes gilt für die vom Kläger ergänzend formulierte Frage, ob das Gericht verpflichtet ist, mehrere Gutachten nach § 109 SGG nicht nacheinander, sondern gleichzeitig einzuholen. Auch insoweit kleidet er eine Frage zur prozessuale Vorgehensweise des Gerichts bei Einholung von Gutachten nach § 109 SGG in das Gewand einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (zur Unzulässigkeit solcher Rügen s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 17b; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014 , § 160 RdNr 57).

2. Auch ein Verfahrensmangel ist nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG ).

Das Vorbringen des Klägers wird auch diesen Erfordernissen nicht gerecht. Er beanstandet, das LSG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, auf seine dargelegten Anträge "bzw. von Amts wegen hin nach § 106 SGG neue Sachverständigengutachten bzw. Obergutachten sowohl auf orthopädischem Gebiet als auch auf neurologisch/psychiatrischem Gebiet einzuholen". Dies sei erforderlich gewesen, weil die vorhandenen Begutachtungen schon Jahre zurückgelegen hätten und er eine Verschlimmerung seines Zustands geltend gemacht habe. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, die Gutachten seien von ihm "auch nach § 109 SGG beantragt" worden, mithin - sinngemäß - nach dieser Vorschrift und zugleich auch von Amts wegen nach § 103 SGG . Aus der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 28.5.2015, die er ausdrücklich zum Bestandteil seiner Beschwerdebegründung gemacht hat, ergibt sich demgegenüber, dass er "die Einholung von zwei Gutachten nach § 109 SGG beantragt" und abschließend bei Erteilung seines Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung seine "Anträge bezüglich der Gutachten nach § 109 SGG " aufrechterhalten hat. Mit dieser Darstellung ist nicht schlüssig aufgezeigt, dass der Kläger bis zum Schluss prozessordnungsgemäße Beweisanträge nach § 103 SGG aufrechterhalten habe, zumal ein Antrag nach § 109 SGG nicht automatisch auch einen Antrag nach § 103 SGG enthält ( BSG Beschluss vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67 S 72 f; BSG Beschluss vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 4; BSG Beschluss vom 24.2.2015 - B 9 V 37/14 B - Juris RdNr 7).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Saarland, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 72/14
Vorinstanz: SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 934/12