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BSG - Entscheidung vom 20.05.2015

B 5 R 6/15 BH

Normen:
SGB VI § 43
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-2

BSG, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen B 5 R 6/15 BH

DRsp Nr. 2015/10329

Rente wegen Erwerbsminderung Divergenz als das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze Höchstrichterlich geklärte Leistungsvoraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung

1. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt. 3. Zu den Leistungsvoraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG . 4. Dies gilt auch hinsichtlich benötigter zusätzlicher Arbeitspausen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB VI § 43 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

Mit Urteil vom 15.6.2012 - L 3 R 150/09 - hatte das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Mit Beschluss vom 29.1.2013 - B 5 R 26/12 BH - hatte der Senat dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und auf die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 31.7.2013 - B 5 R 53/13 B - das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.6.2012 aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Sachaufklärung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 22.1.2015 erneut einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Mit Schreiben vom 9.2.2015 - beim BSG eingegangen am 11.2.2015 - hat der Kläger für die Durchführung des Verfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil die Bewilligung von PKH begehrt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das vom Kläger angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.

Zu den Leistungsvoraussetzungen der hier streitigen Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG (vgl dazu Gürtner in KassKomm, lfd Kommentierung zu § 43 SGB VI und die Nachweise im Ablegeordner zu § 43 SGB VI ). Dies gilt auch hinsichtlich benötigter zusätzlicher Arbeitspausen (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 136; BSG SozR 2200 § 1247 Nr 43).

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat ( BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Das angefochtene Urteil stützt sich vielmehr in seinen Entscheidungsgründen auf die Rechtsprechung des BSG .

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich auf eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 103 SGG obliegenden Sachaufklärungspflicht gestützt werden könnte. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Verstoß gegen § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es sich zu der beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 18d mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr des BSG ). Dies ist hier nicht der Fall.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den Schriftsätzen vom 11.12.2014 und 7.1.2015 beantragt hat, die Fachärztin für Nervenheilkunde und Psychotherapie S. sowie die Diplom-Psychologin Z. als sachverständige Zeuginnen zu näher bezeichneten Gesundheitsstörungen zu vernehmen, musste sich das LSG schon deswegen nicht zur Durchführung einer Beweisaufnahme gedrängt fühlen, weil der Kläger die Zeuginnen diesbezüglich zum Beweis für Punkte benannt hat, die sich bereits insbesondere aus ihren vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen vom 24.11. bzw 27.11.2014 ergeben. Das Berufungsgericht hat diese dem Sachverständigen Dr. B. zur Bewertung vorgelegt. Die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung durch persönliche Vernehmungen der Zeuginnen ergab sich aus dessen Stellungnahme vom 12.12.2014 nicht.

Soweit der Kläger darüber hinaus die Ärztin S. und die Diplom-Psychologin Z. als sachverständige Zeuginnen zum Beweis dafür benannt hat, dass ihm infolge seiner Gesundheitsstörungen selbst eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mehr als drei Stunden nicht möglich sei, liegt ein unzulässiger Antrag auf Zeugenbeweis vor. Der sachverständige Zeuge iS von § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 414 ZPO ist nur dazu berufen, über seine konkreten Wahrnehmungen auszusagen, und kann insoweit nicht durch beliebige andere Personen ersetzt werden (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO , 35. Aufl 2014, § 414 RdNr 1 iVm RdNr 1 vor § 373). Es ist nicht Aufgabe des sachverständigen Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen aus einem Sachverhalt Schlussfolgerungen zu ziehen (BGH NJW 2013, 3570 RdNr 20). Dies ist vielmehr Aufgabe des Sachverständigen; er vermittelt dem Richter fehlendes Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen (BGH NJW 1993, 1796 , 1797) und ist deshalb durch jede andere Person mit entsprechendem Wissen ersetzbar (Reichold, aaO, RdNr 1 vor § 373). Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Ausmaß das Leistungsvermögen eines Versicherten infolge seiner Gesundheitsstörungen eingeschränkt ist, handelt es sich aber um eine Schlussfolgerung aus einem Sachverhalt.

Ebenso wenig musste sich das LSG zur Einholung eines - ebenfalls in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 11.12.2014 beantragten - neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens gedrängt fühlen.

Zwar hat der Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 30.9.2014 ua bei dem Kläger "Angst und depressivere Störung, gemischt" diagnostiziert, während dieser nach der Stellungnahme der Ärztin S. vom 24.11.2014 ua an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und einer Panikstörung leidet. Das Tatsachengericht ist jedoch nicht in jedem Fall zu weiterer Beweiserhebung verpflichtet, wenn unterschiedliche Gutachten oder unterschiedliche ärztliche Auffassungen vorliegen. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse oder unterschiedlicher ärztlicher Auffassungen gehört vielmehr zur Beweiswürdigung, in deren Rahmen sich das Gericht mit diesen auseinanderzusetzen hat. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten bzw eine von mehreren ärztlichen Auffassungen für überzeugend, darf es sich diesem bzw dieser grundsätzlich anschließen, ohne eine weitere Sachaufklärung zu betreiben (vgl BSG Beschluss vom 8.12.2009 -B5R 148/09 B - Juris RdNr 20). Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die vorhandenen Gutachten bzw ärztlichen Stellungnahmen grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche im Bereich der Befunderhebung enthalten und von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9 mwN). Derartige Umstände sind hier nicht feststellbar.

Unlösbare Widersprüche im Bereich der Befunderhebung liegen nicht vor. In den Stellungnahmen vom 24.11.2014 und 27.11.2014 werden ausweislich des überzeugenden Schreibens des Sachverständigen Dr. B. vom 12.12.2014 keine (neuen) Befunde, sondern vom Kläger beklagte Beschwerden mitgeteilt. Damit geht das Gutachten Dr. B. vom 30.9.2014 insoweit auch nicht - entgegen der Annahme des Klägers - von unzutreffenden sachlichen Grundlagen aus. Ebenso wenig sind für den Senat grobe Mängel in diesem Gutachten ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger gerügte Nichtdurchführung einer psychologischen Testdiagnostik. Der Sachverständige Dr. B. hat im Schreiben vom 12.12.2014 darauf hingewiesen, dass diese in aller Regel auf Selbsteinschätzungen beruhen, die für eine Begutachtungssituation nicht validiert sind (vgl auch Nr 4.5 der Leitlinien für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen). Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus dem Beschluss des Senats vom 9.4.2003 (B 5 RJ 80/02 B - Juris RdNr 8) nicht abgeleitet werden, dass eine derartige Testdiagnostik zwingend im Rahmen jeder Begutachtung durchzuführen ist. Vielmehr hat der Senat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die eigenständig zu verantwortende Leistungsbeurteilung durch einen mit der jeweiligen Gesundheitsproblematik vertrauten Sachverständigen letztlich durch Fragebögen und ähnliches nicht zu ersetzen ist. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. B. bestehen könnten.

Ferner musste sich das LSG nicht gedrängt fühlen, auf den in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Schriftsatz des Klägers vom 22.1.2015 gestellten Beweisantrag ein nervenärztliches oder psychosomatisches Gutachten, ggf unter Heranziehung einer neuropsychologischen Zusatzbegutachtung unter Verwendung von wissenschaftlich standardisierten Fragebögen und Tests einzuholen. Dass beim Kläger ein Fibromyalgiesyndrom mit entsprechendem Schmerzerleben sowie eine sein Leistungsvermögen einschränkende Schulterverletzung vorliegen, hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Hinsichtlich der erneut unter Beweis gestellten Behauptung des Vorliegens einer mittelgradigen Depression mit Panikstörung verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen. Soweit der Kläger schließlich unter Vorlage des Befundberichts des Orthopäden Dr. F. ua aus März 2014 weitere orthopädische Leiden mit Schmerzausstrahlungen unter Beweis stellt, sei darauf hingewiesen, dass der Kläger im Gerichtsverfahren mehrfach orthopädisch und rheumatologisch, zuletzt durch den Sachverständigen Prof. Dr. S. im Mai 2011 untersucht worden ist. Diese Untersuchung hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen ergeben und ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 30.9.2014 immer noch aktuell.

Soweit der Kläger mit den im Schreiben vom 9.2.2015 gegen der Sachverständigen Dr. B. erhobenen Vorwürfen möglicherweise eine Befangenheit des Sachverständigen geltend machen will, kann er hiermit in einem Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden. Vielmehr hätte der Kläger ein etwaiges Ablehnungsgesuch bereits im Berufungsverfahren binnen bestimmter Fristen (vgl § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 406 Abs 2 ZPO bzw § 411 Abs 4 ZPO ; vgl auch Reichold, aaO, § 406 RdNr 7) stellen müssen, was nicht der Fall ist. Ein Verfahrensfehler des LSG kann sich in diesem Zusammenhang nicht ergeben.

Der Kläger rügt in seinem Schreiben vom 9.2.2015 darüber hinaus eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör iS des § 62 SGG , Art 103 Abs 1 Grundgesetz ( GG ).

Hierzu trägt er vor, der Termin habe nur fünf Minuten gedauert, er sei in keiner Weise gehört worden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.1.2015 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Schriftsatz überreicht und Sach- sowie Beweisanträge gestellt. Schon angesichts dessen kann von einer Gehörsverletzung nicht ausgegangen werden. Überdies ist nicht ersichtlich, welches Vorbringen das Gericht dem Kläger angeblich abgeschnitten hat.

Schließlich ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 22.3.2015 kein Verfahrensfehler des LSG in Gestalt einer Verletzung des aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtstaatsprinzip abzuleitenden Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (BVerfGE 122, 248 , 270 ff). In diesem Schreiben verweist der Kläger zwar auf ein Gutachten des Jobcenters vom 19.3.2015, in dem festgestellt worden sei, dass er derzeit mit weniger als drei Stunden täglich voraussichtlich auf Dauer erwerbsfähig sei. Der Kläger räumt aber selbst ein, dass seine Prozessbevollmächtigte dem LSG nicht mitgeteilt habe, dass durch das Jobcenter ein Gutachten erstellt werde, sodass für das Berufungsgericht keine Veranlassung bestanden hat, einen Verhandlungstermin erst nach Vorlage dieses Gutachtens anzuberaumen.

Mit seinem übrigen Vorbringen rügt der Kläger eine fehlerhafte Beweiswürdigung sowie die sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Hierauf kann indes nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 668/13
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 5526/06