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BSG - Entscheidung vom 21.05.2015

B 5 R 422/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3

BSG, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen B 5 R 422/14 B

DRsp Nr. 2015/10583

Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Anrechnung von Einkommen Fehlende Sachverhaltsdarstellung bei einer Grundsatzrüge Aufrechterhalten eines Beweisantrages bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

1. Fehlt die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung, wird das Beschwerdegericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. 2. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. 3. Vielmehr muss die Beschwerdebegründung den Senat in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des klägerischen Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen. 4. Wird ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist ein zuvor gestellter Beweisantrag dann nicht mehr aufrechterhalten, wenn sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären, ohne den zuvor bereits formulierten Beweisantrag gleichzeitig zu wiederholen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 5.11.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) ohne Anrechnung von Einkommen sowie die Auszahlung der Rente über den 1.10.2004 hinaus verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Sind unter dem 'Arbeitseinkommen' gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV auch die Vermietungs- und Verpachtungs-Einkünfte einer ausschließlich eigenes Vermögen verwaltenden GmbH & Co. KG zu erfassen, die keine gewerblichen Einkünfte erzielt?"

Er hat es jedenfalls versäumt, deren Klärungsfähigkeit ausreichend darzutun. Insoweit hätte der Kläger darlegen müssen, von welchem Sachverhalt das BSG auszugehen hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die aufgeworfene Frage entschieden werden muss. Die Beschwerdebegründung lässt indes offen, an welcher Stelle das LSG welche Tatsachen für das Revisionsgericht verbindlich (§ 163 SGG ) festgestellt hat. Der Kläger gibt bereits nicht den der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden, vom LSG festgestellten Sachverhalt wieder. Zwar schildert er im Rahmen der Beschwerdebegründung einen Sachverhalt. Ob die dort angegebenen Tatsachen auf Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen, ist den Ausführungen des Klägers nicht zu entnehmen. Fehlt jedoch die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung, wird das Beschwerdegericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (Senatsbeschlüsse vom 16.5.2012 - B 5 R 442/11 B - BeckRS 2012, 70568 RdNr 13 und vom 21.2.2012 - B 5 R 222/11 B - BeckRS 2012, 69065 RdNr 9). Vielmehr muss die Beschwerdebegründung den Senat in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des klägerischen Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - Juris RdNr 9 mwN). Hieran fehlt es.

Auch ein Verfahrensfehler ist nicht hinreichend dargetan. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ). Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (sog Erwägensrüge, vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 13 S 12; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (sog Überraschungsentscheidung iS von § 128 Abs 2 SGG ; vgl BVerfGE 98, 218 , 263; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen ( BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205 , 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass das LSG keine Kenntnis von seinem Vortrag genommen habe. Seine Tätigkeiten aus der ausschließlich vermögensverwaltenden GmbH & Co KG fielen niemals unter gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG , was jedoch das LSG - im Gegensatz zur Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25.5.2011 - I R 60/10) - angenommen habe. Gleichzeitig würden fälschlicherweise seine Einnahmen als Kommanditist der KG als in einer Mitunternehmerstellung nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG angenommen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Daher muss die Beschwerdebegründung besondere Umstände des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann (vgl BVerfGE 54, 86 , 91 f mwN). Derartige besondere Einzelfallumstände schildert der Kläger nicht. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Bezüge aus dem LSG-Urteil belegen vielmehr, dass die vom Kläger beanstandeten Punkte wie die Einordnung seiner Einkünfte unter die Vorschrift des § 15 SGB IV unter Berücksichtigung der Vorschriften des Einkommensteuerrechts Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, wenngleich auch nicht in seinem Sinne. Dabei ist jeweils von der Rechtsauffassung des LSG auszugehen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 23). Welche Schlussfolgerungen das Gericht aus den Tatsachen bzw Beweisergebnissen ziehen wird, muss das Gericht vorab nicht mitteilen (vgl BSG vom 17.7.2007 - B 6 KA 14/07 B - BeckRS 2007, 46399 RdNr 7). Insbesondere bietet der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl BVerfGE 96, 205 , 216).

Der Kläger rügt weiter eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (richtig: § 103 SGG ). Das LSG sei nicht dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nachgegangen, den für ihn zuständigen Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen zu hören. Dieser hätte bekunden können, dass er noch am 4.4.2008 gegenüber seinem Bevollmächtigen telefonisch die Auskunft erteilt habe, dass die Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte einer ausschließlich eigenes Vermögen verwaltenden GmbH & Co KG bei der BU-Rente nicht anrechenbare Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte und damit kein Hinzuverdienst seien.

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des § 103 SGG nicht schlüssig bezeichnet. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird ( BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Wird ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist ein zuvor gestellter Antrag dann nicht mehr aufrechterhalten, wenn sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären, ohne den zuvor bereits formulierten Beweisantrag gleichzeitig zu wiederholen ( BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 74 mwN). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

Soweit der Kläger im Kern seines Vorbringens das Ergebnis der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG ) des LSG angreift, kann nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG eine Verfahrensrüge hierauf nicht gestützt werden. Auch die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 575/11
Vorinstanz: SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 495/09