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BSG - Entscheidung vom 12.02.2015

B 9 V 59/14 B

Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
SGG § 177
SGG § 62
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 9 V 59/14 B

DRsp Nr. 2015/5348

Parallelentscheidung zu BSG - B 9 V 58/14 B - v. 05.03.2015

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 177 ; SGG § 62 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Der 1932 geborene Kläger begehrt von dem beklagten Freistaat als Träger der Versorgungsverwaltung die Erstattung seiner an seine private Pflegeversicherung in der Zeit vom 1.1.1995 bis zum 30.9.2002 geleisteten Beiträge. Hintergrund ist eine am 28.1.1944 erlittene Sprengkörperverletzung beim Kläger, infolgedessen als Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz ( BVG ) der Verlust der Finger eins bis vier der linken Hand und Weichteilstecksplitter im Gesicht anerkannt worden sind (Bescheid vom 12.6.1954). Mit Bescheid vom 16.7.2002 erhielt der Kläger Heilbehandlung nach § 10 Abs 1 und 2 BVG und wurde einer gesetzlichen Krankenversicherung zugewiesen. Die bis dahin bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers bei der Landeskrankenhilfe endete infolge seiner Kündigung zum 30.9.2002. Am 30.9.2002 beantragte der Kläger gleichfalls die Erstattung der vom 1.1.1995 bis zum 30.9.2002 gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung. Rückwirkend ab Mai 1993 erhielt der Kläger mit Bescheid vom 13.7.2009 eine Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag.

Durch Urteil vom 25.9.2014 hat das LSG den ablehnenden Gerichtsbescheid des SG München vom 7.3.2013 und den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 10.5.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2004 insoweit abgeändert, als der Beklagte verpflichtet wird, über den Antrag des Klägers vom 30.9.2002 wegen der Erstattung der Beiträge zur Pflegeversicherung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte sei gehalten, eine Beitragserstattung der vom Kläger von Januar 1995 bis September 2002 erbrachten Zahlungen für Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag mit dem Beitragssatz nach § 55 Abs 1 SGB XI zu multiplizieren und den sich daraus ergebenden Betrag an den Kläger zu erstatten. Eine zeitliche Beschränkung der Erstattung im Sinne einer Verjährung sei in § 53a BVG nicht vorgesehen und für eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X bestehe kein Raum. Die Erstattung der Beiträge zur Pflegeversicherung sei Teil der dem Kläger seit 1990 zustehenden Versorgung.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, macht der Kläger Verfahrensmängel geltend.

II

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen lässt sich nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des LSG-Urteils und des Vortrags des Klägers keiner feststellen. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die vom Kläger erwogene Rügemöglichkeit einer Befangenheit der an der Entscheidung des LSG beteiligten Richter und damit einhergehend einer fehlerhaft besetzten Richterbank des LSG ist nicht ersichtlich. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zwar ausnahmsweise darauf gestützt werden, die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beruhe auf willkürlichen Erwägungen oder habe Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt ( BSG vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3). Vorliegend sind die Richterablehnungsanträge des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2014 vor der Verhandlung der Hauptsache unter Nichtteilnahme der abgelehnten Richter mit Beschluss vom selben Tage als unbegründet zurückgewiesen worden. Damit hat kein abgelehnter Richter an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt. Insoweit hat das LSG in dem hier angefochtenen Urteil auch zu Recht auf den Senatsbeschluss vom 1.8.2000 (Az B 9 SB 24/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 29, Juris RdNr 3 und 4) verwiesen, wonach im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs noch am Terminstag aufgrund mündlicher Verhandlung in der Hauptsache in unveränderter Besetzung mündlich verhandelt und entschieden werden kann. Ein solcher, in der mündlichen Verhandlung verkündeter Beschluss wird mit der Verkündung existent und wirksam (vgl Beschluss vom 1.8.2000, aaO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 142 RdNr 3c, § 135 RdNr 3, § 132 RdNr 1a und § 125 RdNr 4). Denn der Beschluss über das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar und damit wirksam. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters iS des Art 101 Abs 1 S 2 GG ist im Übrigen nicht ersichtlich.

Eine Erfolgsaussicht lässt sich für eine mögliche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl § 62 SGG ) ebenfalls nicht feststellen. Mit dieser kann ein Beteiligter nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl Keller, aaO, § 62 RdNr 11d mwN). Eine solche Rügemöglichkeit ist hier nicht zu erkennen (s auch Beschluss des erkennenden Senats den Kläger betreffend vom 15.9.2014 - B 9 SB 42/14 B).

Gleiches gilt auch für die Rüge einer unterlassenen Beiladung der Bundesrepublik Deutschland. Der einzig vom Kläger geltend gemachte Fall des § 75 Abs 1 S 2 SGG liegt nicht vor, da die Bundesrepublik Deutschland bereits keinen Antrag auf Beiladung gestellt hat. Hierauf hat auch das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung hingewiesen. Gleiches gilt für den Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 SGG , da die Bundesrepublik Deutschland an dem streitigen Verfahren nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könnte.

Schließlich könnte auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 5/13
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 7/09