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BSG - Entscheidung vom 16.04.2015

B 4 AS 340/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-2

BSG, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 340/14 B

DRsp Nr. 2015/7810

Parallelentscheidung zu BSG - B 4 AS 337/14 B - v. 16.04.2015

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. November 2014 - L 7 AS 119/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1.10.2009 bis 31.3.2010.

Der 1951 geborene, alleinstehende und schwerbehinderte Kläger bezog von Januar bis November 2005 sowie - nach Beschäftigungszeiten und einem Alg I-Bezug (März bis Oktober 2007) - von November 2007 bis Oktober 2011 SGB II -Leistungen. Er wohnt seit März 2004 in einem Haus seiner 2013 verstorbenen Mutter.

Nachdem der Beklagte in früheren Bewilligungsabschnitten die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage eines zwischen dem Kläger und seiner Mutter geschlossenen Mietvertrages vom 13.3.2004 erbracht hatte, bewilligte er für den Zeitraum vom 1.10.2009 bis 31.3.2010 KdU anhand der tatsächlichen, teilweise auch nur in einem bestimmten Monat anfallenden Kosten des Hausgrundstücks entsprechend der Bewohnerzahl kopfteilig. Weiter berücksichtigte er die Regelleistung, einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, für Oktober 2009 einen Alg I-Zuschlag und ein Einkommen des Klägers aus einer Tätigkeit im Januar 2010 in Pristina/Kosovo.

Das SG hat die auf höhere Leistungen für den streitigen Zeitraum gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 19.11.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der Beklagte habe die in den Mietverträgen ausgewiesenen Mietzinsforderungen zu Recht nicht als KdU berücksichtigt, weil der Kläger - nach dem Ergebnis der Vernehmung der Mutter als Zeugin - keinen wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderungen ausgesetzt gewesen sei. Auf der Grundlage dieser Aussagen sei die Kammer überzeugt, dass zu keinem Zeitpunkt ein klassisches Mietverhältnis vereinbart worden sei. Die KdU seien nach den tatsächlich berücksichtigungsfähigen Kosten monatlich zu bestimmen. Soweit der Kläger weitere Mehrbedarfe für Telekommunikation, Versicherungen und Behinderungen geltend mache, sei die Klage unbegründet. Auf den zuerkannten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bestehe kein Anspruch, weil für die bescheinigten Erkrankungen eine Ernährung mit Vollkost die ausreichende und empfohlene Ernährungsform sei. Die Voraussetzungen für den Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II lägen erkennbar ebenso wenig vor wie ein weiterer unabweisbarer bzw atypischer Bedarf. Die Anrechnung von Einkommen im Januar 2010 beschwere den Kläger nicht, weil von dem Einkommen in Höhe von 294 Euro netto eigentlich ein höherer Betrag (144 Euro anstelle von 95,28 Euro) anzurechnen gewesen wäre. Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert und den Beklagten unter Abänderung der gegenständlichen Bescheide verurteilt, dem Kläger an KdU weitere 9,49 Euro für November 2009 und 0,49 Euro für Februar 2010 zu zahlen. Im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18.11.2014). Die ausgeurteilten Beträge ergäben sich aus der korrigierten Berechnung der jeweils fälligen anteiligen Abschlagszahlungen für Grundsteuer, Abfallgebühren, Gas und Wasser/Abwasser.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines vom BSG beizuordnenden Rechtsanwalts begehrt.

II

Dem Kläger steht PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) mit der angestrebten Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich darlegen könnte, dass einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Es ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.12.2014 nicht erkennbar, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65). Soweit der Kläger mit Bezug auf eine Liste mit Angaben zu den Mietzahlungen an seine Mutter vorträgt, er habe seit seinem Rückumzug in deren Haus stets Miete zahlen müssen, ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar. Die Vorinstanzen haben unter Einbeziehung der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG zu Mietverhältnissen unter Angehörigen (vgl BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27; BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 20; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 34/08 R - ZFSH/SGB 2009, 681) die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keiner wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen sei. Weiterer rechtlicher Klärungsbedarf ist weder erkennbar noch vorgetragen. Bezogen auf die beanstandete Höhe des Mehrbedarfs für eine kostenaufwändige Ernährung fehlt es schon an einer Klärungsfähigkeit hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten unterschiedlichen Behandlung wegen "unterschiedlicher Werte für Normal-Bürger und Hartz IV-Empfänger", weil - ebenso wie auf weitere Leistungen für einen atypischen Mehrbedarf - schon dem Grunde nach kein Anspruch auf diese Leistungen bestanden hat. Nicht erkennbar ist zudem, dass den Vorinstanzen bei der Berücksichtigung des im Monat Januar 2010 erzielten Einkommen Fehler unterlaufen sein könnten. Die mögliche Berücksichtigung der Aufwendungen für diese Tätigkeiten als geldwerter Vorteil berührt nicht deren Anrechenbarkeit bei tatsächlichem Zufluss nach dem SGB II .

Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenz keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ). Der Senat verweist insofern auf seine ausführliche Begründung in seinem Beschluss mit dem Az - B 4 AS 337/14 B - vom selben Tag.

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 119/13
Vorinstanz: SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 816/10