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BSG - Entscheidung vom 03.02.2015

B 14 AS 51/14 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 51/14 BH

DRsp Nr. 2015/3250

Nichtzulassungsbeschwerde PKH-Antrag ohne Begründung Summarische Prüfung

1. Nach § 160 Abs. 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil des Landessozialgerichts von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. 2. Wird in einem PKH-Verfahren zu einer Nichtzulassungsbeschwerde der PKH-Antrag nicht begründet, scheidet auch eine ansonsten gebotene lediglich summarische Prüfung aus; ein entsprechender Antrag ist ohne weitere Prüfung abzulehnen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., F., beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

Dem Kläger kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen - Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem eingangs bezeichneten Urteil erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ( BSG ), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich. Der Kläger selbst hat seinen PKH-Antrag nicht begründet.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art hier in Bezug auf die Frage, ob nicht angefochtene Bescheide Gegenstand des Klageverfahrens werden können (vgl § 96 SGG ), stellen könnten, ist nicht erkennbar.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 574/12
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1187/08