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BSG - Entscheidung vom 10.02.2015

B 12 R 19/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen B 12 R 19/14 B

DRsp Nr. 2015/15547

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Begriff des Verfahrensmangels Substantiierung eines Verfahrensmangels Geltendmachung einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils

1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 2. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ist nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. 3. Befasst sich ein Beschwerdeführer weder mit der Rechtslage noch mit der Rechtsauffassung des LSG, sondern stellt allein pauschal auf die eigene Rechtsansicht ab, wird damit kein Verfahrensmangel in zulässiger Form bezeichnet, sondern im Kern lediglich eine inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht. 4. Darauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Die Beschwerde der Klägerin zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der übrigen Beteiligten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 41 650,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 41 650,76 Euro zzgl Säumniszuschlägen, die die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1. - einer GmbH - anlässlich einer Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 16.2.2005 bis 31.12.2009 aufgrund der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Kläger zu 2. und 3. geltend machte.

Die Beschwerde der Klägerin zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 11.2.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin zu 1. hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Klägerin zu 1. macht in der Beschwerdebegründung vom 24.9.2014 ausschließlich das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) geltend.

1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG ( BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG ; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ist nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

Die Klägerin zu 1. rügt, dass das LSG gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen habe, indem es wesentliches Vorbringen übergangen habe. Es sei vorgetragen worden, dass die alleinige Branchenkenntnis und daraus folgend das besondere Know-how bei dem Kläger zu 2. gelegen habe. Ohne dessen Kenntnisse hätte die Klägerin zu 1. nicht mehr weitergeführt werden können. Derjenige Geschäftsführer, der alleinige Branchenkenntnis habe, sei "nicht sozialversicherungspflichtig". Diesen Umstand habe das LSG nicht berücksichtigt, indem es nur darauf abgestellt habe, ob der Kläger zu 2. rechtlich in der Lage gewesen sei, Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen. Darauf komme es aber nicht an. Gleiches gelte auch für den Kläger zu 3.

Den an die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu stellenden Anforderungen genügt die Klägerin zu 1. mit diesen Ausführungen bereits deshalb nicht, weil sie nicht - wie aber erforderlich - detailliert darlegt, welches konkrete Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll, und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl dazu allgemein Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN). Die Klägerin zu 1. befasst sich weder mit der Rechtslage noch mit der Rechtsauffassung des LSG, sondern stellt allein pauschal auf ihre eigene Rechtsansicht ab. Dadurch bezeichnet die Klägerin zu 1. aber keinen Verfahrensmangel in zulässiger Form, sondern macht im Kern lediglich eine inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Darauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG .

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 , § 162 Abs 3 VwGO .

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 , § 47 Abs 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 585/12
Vorinstanz: SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1173/10