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BSG - Entscheidung vom 29.01.2015

B 12 KR 70/14 B

Normen:
SGG § 60 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 70/14 B

DRsp Nr. 2015/3727

Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters Bedingungsfeindlichkeit eines Ablehnungsgesuchs Ablehnung "aller" Richter Völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch

1. Für die Beurteilung, ob Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters gerechtfertigt ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. 2. Es müssen mit dem Ablehnungsgesuch Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür. 3. Ein Antrag auf Besorgnis der Befangenheit "gegen alle BSG -Richter, die an den bisherigen Fehlentscheidungen beteiligt waren, sofern sie erneut mit der Überprüfung der klägerischen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beauftragt werden und der dann zuständige Senat keine Veranlassung sieht, den großen Senat des BSG in der Entscheidungsfindung einzubinden" ist schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil er ausdrücklich mit der Bedingung ("sofern") verbunden ist, dass es zu einer erneuten Überprüfung der klägerischen Beschwerde ohne Einschaltung des Großen Senats des BSG komme. 4. Darüber hinaus ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, weil pauschal "alle BSG -Richter, die an den bisherigen Fehlentscheidungen beteiligt waren", wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, ohne bestimmte oder zumindest bestimmbare Richterinnen und Richter zu individualisieren und individuelle Ablehnungsgründe darzulegen. 5. Insofern steht ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob und ggf inwieweit eine Kapitalzahlung der A im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.

Der Senat kann trotz des "Antrags auf Besorgnis der Befangenheit gegen alle BSG -Richter, die an den bisherigen Fehlentscheidungen beteiligt waren", in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden (dazu 1.). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (dazu 2.).

1. Auf Seite 2 der Beschwerdebegründung vom 11.8.2014 formuliert der Kläger:

"Hierzu wird zunächst

der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit gegen alle BSG -Richter, die an den bisherigen Fehlentscheidungen beteiligt waren, sofern sie erneut mit der Überprüfung der klägerischen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beauftragt werden und der dann zuständige Senat keine Veranlassung sieht, den großen Senat des BSG in der Entscheidungsfindung einzubinden."

Der Senat kann trotz der damit sinngemäß erklärten Ablehnung "aller BSG -Richter, die an den bisherigen Fehlentscheidungen beteiligt waren" wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO ) in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG vorgeschriebenen Besetzung entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich ist.

Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 72. Aufl 2014, § 42 RdNr 10 mwN). Es müssen mit dem Ablehnungsgesuch Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht ( BSG , aaO).

a) Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil er es ausdrücklich mit der Bedingung ("sofern") verbindet, dass es zu einer erneuten Überprüfung der klägerischen Beschwerde ohne Einschaltung des Großen Senats des BSG komme (vgl allgemein zur Bedingungsfeindlichkeit entsprechender Gesuche Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10b mwN).

b) Darüber hinaus ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, weil der Kläger pauschal "alle BSG -Richter, die an den bisherigen Fehlentscheidungen beteiligt waren", wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, ohne bestimmte oder zumindest bestimmbare Richterinnen und Richter zu individualisieren und individuelle Ablehnungsgründe darzulegen. Insofern steht ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich (BVerfGK 5, 269, 282 f mwN).

Der Kläger individualisiert bereits keine bestimmten oder zumindest bestimmbaren Richterinnen und Richter. Lediglich im weiteren Verlauf der Beschwerdebegründung spricht er von "rechtsbeugenden Fehlurteilen" des 12. Senats. Auch benennt er keine konkreten Verfahren, die seiner Meinung nach mit "Fehlentscheidungen" geendet haben. Vielmehr beschränkt er sich im Kern sinngemäß darauf, "allen BSG -Richtern", die an "Fehlentscheidungen" beteiligt waren, eine Entscheidungsbefugnis abzusprechen. Da der Kläger dadurch nicht einmal ansatzweise einen Bezug zu einem individuellen Verhalten eines einzelnen nun zur Entscheidung berufenen Richters in Bezug auf den Entscheidungsgegenstand des vorliegenden Falles herstellt, ist sein Ablehnungsgesuch unzulässig (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 12; Keller, aaO ebenda).

c) Das Ablehnungsgesuch ist schließlich auch deshalb offensichtlich unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich gestellt wurde. Unter Missbrauch des zur Gewährleistung einer Entscheidung durch unvoreingenommene Richter geschaffenen Instituts der Ablehnung einer Gerichtsperson wegen Besorgnis der Befangenheit versucht der Kläger nämlich Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung zu nehmen, indem er es damit verknüpft, dass es nur für den Fall gestellt wird, dass es nicht zu einer Änderung der seiner Ansicht nach falschen Rechtsprechung unter Anrufung des Großen Senats des BSG kommt.

d) Die Einholung dienstlicher Äußerungen nach § 202 SGG iVm § 44 Abs 3 ZPO war entbehrlich (vgl dazu allgemein Keller, aaO, RdNr 11c mwN), unabhängig davon, dass dem Ablehnungsgesuch des Klägers bereits keine Tatsachen zu entnehmen sind, zu denen sich die abgelehnten Richter überhaupt hätten äußern können (vgl zu diesem Erfordernis BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 12).

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8.5.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) sowie den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) geltend.

a) Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Der Kläger führt auf Seite 2 der Beschwerdebegründung aus:

"Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zur Rechtsfortbildung und einheitlichen Auslegung des geltenden Rechts ergibt sich aus der Tatsachenfeststellung nach einer fast lückenlosen Sachverhaltsaufklärung, d. h. alle Sozialgerichte zur Beitragspflicht von vornherein, sogar rechtsverbindlich vereinbarten Kapitalzahlung evidente (nicht mehr vertretbare) Rechts- und Grundrechtsverletzungen begangen haben, obwohl die gesetzlichen Vorschriften zur GMG Art. 1 Nr. 143, § 229 SGB V (der Rente vergleichbare Einnahme) sowie § 237 SGB V (beitragspflichtige Einnahme für Rentner) eine Beitragspflicht vorsehen. In keiner der drei Rechtsvorschriften fehlt der Anwendungsbefehl zur Beitragspflicht in den gesetzlichen Vorschriften."

Damit erfüllt der Kläger die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge schon im Ansatz nicht (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Denn er hat schon keine hinreichend klare abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Auch legt er die Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise dar, weil er sich nicht einmal ansatzweise mit der vom LSG zitierten umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R - Juris; BSG Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - Juris; BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 16) auseinandersetzt. Insbesondere berücksichtigt er nicht, dass das BVerfG die in der Rechtsprechung des BSG entwickelte institutionelle Unterscheidung grundsätzlich gebilligt hat und nur für Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers - was vorliegend nach den ausdrücklichen Feststellungen des LSG nicht der Fall war - einzahlte, eine Ausnahme gemacht hat (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15). Die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht auf, inwieweit der vorliegende Sachverhalt (erneut) klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft.

b) Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

Auf Seite 3 der Beschwerdebegründung vertritt der Kläger die Auffassung, das angefochtene Urteil weiche "von den gesetzlichen Vorschriften zu GMG Art. 1 Nr. 143, § 229 SGB V und § 237 SGB V ab". Er erhebt damit schon deshalb nicht in zulässiger Weise die Rüge einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG , weil sie sich nach dem entsprechenden gesetzlich definierten Zulassungsgrund nur auf eine entscheidungserhebliche Abweichung von den Entscheidungen der dort genannten Gerichte beziehen kann. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

c) Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG ( BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG ; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

Auf Seite 4 der Beschwerdebegründung macht der Kläger Verfahrensmängel des SG und des LSG geltend,

"da die BARMER GEK nach § 20 SGB X das Sozialgericht und das Landessozialgericht durch eigene Ermittlungen der Sachverhalte nach § 106 , 123 und 128 SGG nachweisbar nicht für erforderlich gehalten haben, weil sie ungeprüft die 'ständige' Rechtsprechung des BSG einfach übernommen haben und dabei die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu 1 BVR 1243/88 vom 03.11.1992 und zu 1 BVR 1660/08 vom 28.09.2010 mit den erklärten zwei Klarstellungen zur Beitragspflicht der von vornherein vereinbarten Kapitalzahlung unter Beachtung der Entscheidung des Deutschen Bundestages zur BT-DS 17/8780 vom 08.03.2012 zu Petitionen einfach ignoriert."

Damit bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel in gesetzeskonformer Weise. Die Beschwerdebegründung setzt sich schon nicht damit auseinander, dass die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur darauf gestützt werden kann, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In der Beschwerdebegründung wird nicht aufgezeigt, dass - wie erforderlich - im Berufungsverfahren ein entsprechender Beweisantrag gestellt und in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausdrücklich aufrechterhalten worden ist (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 18c mwN). Darüber hinaus fehlt jedwede Darlegung, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils im Tenor besteht ( BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 591/13
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 289/12