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BSG - Entscheidung vom 22.01.2015

B 14 AS 50/14 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 103
SGG § 128 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 50/14 BH

DRsp Nr. 2015/3051

Mangelhafte Sachaufklärung Nichtbeachten eines Beweisantrages ohne hinreichende Begründung Freiheit der Beweiswürdigung

1. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes kann auf eine mangelhafte Sachaufklärung nach § 103 SGG nur gestützt werden, wenn der Verfahrensmangel sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG ). 2. Ohne hinreichende Begründung in diesem Sinne bedeutet, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, oder auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung weitere Ermittlungen anzustellen, wobei zu beachten ist, dass das Gericht in der Würdigung der vorliegenden Beweise grundsätzlich frei ist (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG ) und zur Freiheit der Beweiswürdigung auch die Entscheidung über den Umfang und die Art der Ermittlungen gehört.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. C, D, beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Dem Antrag der Klägerin, vertreten durch ihren im Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen bevollmächtigten getrennt lebenden Ehemann, vom 20.10.2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 3.9.2014 erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben, denn es ist weder geltend gemacht noch erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage der Gewährung eines Einstiegsgeldes zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Es ist auch weder geltend gemacht noch erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht.

Schließlich ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Antragsschrift nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ).

Soweit sie eine mangelhafte Sachaufklärung des LSG rügt, kann hierauf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG nur gestützt werden, wenn der Verfahrensmangel sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ). Ein förmlicher Beweisantrag ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gestellt oder aufrechterhalten worden. Ungeachtet dessen ist das LSG auch aus dem Berufungsvorbringen der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin etwa ableitbaren Ermittlungsanregungen nicht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Denn ohne hinreichende Begründung in diesem Sinne bedeutet, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 5), oder auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung weitere Ermittlungen anzustellen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 103 RdNr 20 mwN), wobei zu beachten ist, dass das Gericht in der Würdigung der vorliegenden Beweise grundsätzlich frei ist (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) und zur Freiheit der Beweiswürdigung auch die Entscheidung über den Umfang und die Art der Ermittlungen gehört (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 118 RdNr 7). Ausgehend hiervon ist die Möglichkeit eines die Revision eröffnenden Verfahrensmangels nicht erkennbar, weil hierfür nicht genügt, dass die Klägerin den vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt für unrichtig hält. Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 139 SGG hat die Klägerin am 25.9.2014 beim hierfür zuständigen LSG gestellt.

Auch soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG , Art 103 Abs 1 Grundgesetz ) rügt, insbesondere, weil das LSG ihre Berufungsbegründung nicht zur Kenntnis genommen habe, kommt die Möglichkeit eines Verfahrensmangels nicht in Betracht. Denn eine Verletzung dieses Anspruchs liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht rechtliche Ausführungen unerwähnt lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich sind; der Anspruch gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl BVerfGE 96, 205 , 216 f). Erforderlich ist vielmehr ein übergangenes Vorbringen des Beteiligten hinsichtlich eines nach der Rechtsansicht des erkennenden Gerichts entscheidungserheblichen Grundes in der angefochtenen Entscheidung (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 7; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 4 f). Hierfür ist ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG nichts ersichtlich. Hinzu kommt, dass das LSG mit Schreiben vom 11.6.2014 darauf hingewiesen hat, es halte die Berufung - "auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung" - für unbegründet.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel deshalb geltend machen könnte, weil Äußerungen ihres Vertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht protokolliert worden seien. Denn dass sie den hierfür zunächst einschlägigen Antrag auf Protokollberichtigung (§ 122 SGG iVm § 164 ZPO ) gestellt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 122 RdNr 9).

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 640/14
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1417/12