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BSG - Entscheidung vom 26.03.2015

B 9 V 1/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-2

BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen B 9 V 1/15 B

DRsp Nr. 2015/6951

Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Grundsatzrüge Darlegung einer Divergenz

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Zur Darlegung einer Divergenz muss sowohl dem angefochtenen Urteil als auch (zumindest) einem der genannten Urteile des BSG abstrakte Rechtssätze entnommen und herausgearbeitet werden, dass sich diese Rechtssätze grundsätzlich widersprechen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung des sie vertretenden Rechtsanwalts K aus L, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

Mit Urteil vom 20.11.2014 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ( OEG ) verneint, weil ein vorsätzlicher, rechtswidriger und tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 OEG gegenüber der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Dies gelte neben den Stalkingattacken seit dem 8.10.2010 insbesondere hinsichtlich des Brandanschlags auf ihre frühere Wohnung vom 19.11.2010 auch unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 2 OEG , da sich die Klägerin bereits seit Wochen nicht mehr in der betreffenden Wohnung aufgehalten habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) sowie einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) begründet. Gleichzeitig hat die Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres sie vertretenden Rechtsanwalts beantragt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Zwar stellt die Klägerin die Rechtsprechung des BSG zu § 1 OEG sowie die diversen Literaturmeinungen dazu umfangreich dar. Es kann jedoch dahinstehen, ob sie eine bestimmte Rechtsfrage aufgezeigt hat, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben kann. Zur Darlegung der Notwendigkeit einer Entscheidung des BSG über diese (vermeintliche) Rechtsfrage hätte die Klägerin darstellen müssen, dass die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 und § 160a Nr 13 und 65 ) und dass sich für die Antwort in anderen Entscheidungen nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben ( BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8).

Daran mangelt es. Vielmehr hat die Klägerin in diesem Zusammenhang nur die vom LSG getroffene Entscheidung kritisiert und sich gegen deren inhaltliche Richtigkeit gewandt. Damit kann sie ihre Beschwerde jedoch nicht in zulässiger Weise begründen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). So stellt die Klägerin selbst die Rechtsprechung des BSG zum Vorliegen eines tätlichen Angriffs mit der Notwendigkeit dar, dass dieser sich unmittelbar auf den Körper eines anderen richten muss (Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 25 mwN). Diese Rechtsprechung hat das BSG auch in der genannten Entscheidung aufrechterhalten und ausgeführt, dass ein tätlicher Angriff iS des OEG eine unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame physische Einwirkung voraussetzt ( BSG , aaO). Neben einer konkreten Rechtsfrage hätte es der Klägerin somit auch oblegen, darzustellen, dass insoweit eine Rechtsfrage weiter klärungsbedürftig geblieben oder erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8b). Dies gilt insbesondere für das gesellschaftliche Phänomen des "Stalkings", welches nach der Rechtsprechung des BSG nicht generell als tätlicher Angriff im Sinne des OEG zu werten ist (Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18).

Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Divergenzrüge auf verschiedene Urteile des BSG eingeht, hat sie eine Divergenz (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht dargetan. Hierzu hätte sie sowohl dem angefochtenen Urteil als auch (zumindest) einem der genannten Urteile des BSG abstrakte Rechtssätze entnehmen und herausarbeiten müssen, dass sich diese Rechtssätze grundsätzlich widersprechen. Im Grunde behauptet die Klägerin nur, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG nicht hinreichend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewendet. Dies stellt jedoch keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dar (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ).

Da für die Durchführung der Beschwerde aus den genannten Gründen keine Erfolgsaussicht besteht, ist der Antrag auf Bewilligung von PKH abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm §§ 114 ff ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 27/13
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VE 30/12