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BSG - Entscheidung vom 01.07.2015

B 3 P 7/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen B 3 P 7/15 B

DRsp Nr. 2015/12058

Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I Verfahrensfehler des LSG im Tatbestandsberichtigungsverfahren

1. Etwaige Verfahrensfehler des LSG im Tatbestandsberichtigungsverfahren sind grundsätzlich nicht geeignet, zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG zu führen. 2. Die Vorschrift erfasst nur Verfahrensfehler des LSG im Berufungsverfahren, die sich in dem Berufungsurteil selbst niedergeschlagen haben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Streitig sind Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I.

Der 1944 geborene Kläger beantragte am 23.1.2012 und nochmals am 3.4.2012 ua aufgrund der Folgen eines im Oktober 2011 erlittenen Schlaganfalls die Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe I. Nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung lehnte die beklagte Pflegekasse den Antrag ab, weil der durchschnittliche tägliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege nicht den erforderlichen Mindestzeitwert von "mehr als 45 Minuten" (§ 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB XI ) erreichte (Bescheid vom 15.5.2012, Widerspruchsbescheid vom 2.8.2012). Das SG hat die Klage nach Einholung ärztlicher Befundberichte und eines Gutachtens des Internisten und Sozialmediziners Dr. W. vom 23.3.2013 abgewiesen, weil der Grundpflegebedarf auf lediglich 13 Minuten zu veranschlagen sei (Gerichtsbescheid vom 20.11.2013). Das LSG hat die Berufung des Klägers nach Auswertung weiterer ärztlicher Unterlagen zurückgewiesen (Urteil vom 21.1.2015), weil weiterhin von einer deutlichen Unterschreitung des Mindestzeitwerts der Pflegestufe I auszugehen sei; eine pflegerelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht bewiesen.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 160 Abs 2 , § 160a Abs 2 Satz 3 SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG ). Der Kläger weist zwar auf mehrere Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) hin, jedoch ist dieser Zulassungsgrund nicht so dargelegt worden, wie § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dies verlangt. Ein Verfahrensfehler ist nur dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben; außerdem muss dargelegt werden, warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

1. Soweit der Kläger geltend macht, die Verfahrensweise des LSG, den Tatbestandsberichtigungsantrag vom 24.2.2015 (§ 139 Abs 1 SGG ) bis zur Zurücksendung der Akten durch das BSG nach der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzustellen, stelle sich als Verletzung des Gebots einer fairen Verfahrensführung gemäß Art 6 Abs 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ) dar, ist das Vorbringen gegenstandslos, weil das LSG über den Tatbestandsberichtigungsantrag durch Beschluss vom 6.5.2015 entschieden hat. Offenbar war dem Kläger bei der Abfassung der Beschwerdebegründung am 12.5.2015 der Beschluss des LSG über die Ablehnung der Tatbestandsberichtung noch nicht zugestellt worden.

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Verfahrensfehler des LSG im Tatbestandsberichtigungsverfahren grundsätzlich nicht geeignet sind, zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu führen. Die Vorschrift erfasst nur Verfahrensfehler des LSG im Berufungsverfahren, die sich in dem Berufungsurteil selbst niedergeschlagen haben.

Da der Beschluss über einen Tatbestandsberichtigungsantrag unanfechtbar ist (§ 139 Abs 2 Satz 2 SGG ), kommt insoweit nur eine Anhörungsrüge (§ 178a SGG ) in Betracht. Eine solche Anhörungsrüge ist vom Kläger nicht erhoben worden.

2. Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe die vorgetragene Zunahme seiner körperlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die Verschlimmerung der Arthrose, entgegen § 157 Satz 2 SGG außer Acht gelassen, handelt es sich der Sache nach um den Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG , Art 6 Abs 1 EMRK ). Damit allein ist jedoch ein Verfahrensfehler des LSG nicht formgerecht dargelegt worden. Der Kläger geht nicht auf die Entscheidungsgründe des LSG ein, in denen es zu diesem Vorbringen heißt: "Eine Zunahme der Gichtanfälle ist durch den Befundbericht des Dr. L. nicht belegt. Entsprechendes gilt für eine relevante Zunahme einer Arthrose in den Fuß-, Knie- und Hüftgelenken."

Im Übrigen hätte die formgerechte Darlegung eines Verfahrensmangels auch Ausführungen dazu erforderlich gemacht, inwieweit die behauptete Zunahme der körperlichen Funktionsdefizite dem Klagebegehren zum Erfolg hätte verhelfen können. Dazu hätte dargelegt werden müssen, bei welchen Verrichtungen der Grundpflege (§ 14 Abs 4 Nr 1 bis 3 SGB XI ) ein erhöhter Hilfebedarf entstanden ist und wie sich dies zeitlich darstellt. Ohne diese Darlegungen kann nicht beurteilt werden, ob der zeitliche Mindestwert der Pflegestufe I von "mehr als 45 Minuten" (§ 15 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB XI ) erreicht worden wäre.

3. Mit dem Vorwurf, das LSG hätte zu seinem Sachvorbringen eine vertiefte Sachaufklärung durchführen müssen, macht der Kläger inhaltlich eine Verletzung des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG ) geltend. Dies kann aber nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn der Verfahrensfehler in der unberechtigten Übergehung eines gestellten Beweisantrags besteht (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Der Kläger legt nicht dar, dass er in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2015 einen Beweisantrag gestellt hat; auch in der Sitzungsniederschrift des LSG ist ein solcher Beweisantrag nicht vermerkt.

4. Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des LSG selbst angreift, wird bereits kein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht; denn auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

5. Auf die Ablehnung seines mit Schreiben vom 15.5.2014 gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG (Schreiben des LSG vom 30.5.2014) stützt sich der Kläger in der Beschwerdebegründung zurecht nicht. Auch die Verletzung des § 109 SGG stellt keinen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dar.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 1/14
Vorinstanz: SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 120/12