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BSG - Entscheidung vom 09.07.2015

B 9 V 3/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen B 9 V 3/15 B

DRsp Nr. 2015/13549

Höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit Substantiierung einer Divergenzrüge Genaue Bezeichnung einer Abweichung Entwickeln anderer rechtlicher Maßstäbe

1. Eine Abweichung (Divergenz) i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur dann ausreichend dargetan, wenn in der Beschwerdebegründung schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 2. Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das BSG aufgestellt hat, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern das LSG diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 3. Zudem ist anzugeben, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruhen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Der zuletzt in der hamburgischen Steuerverwaltung als Steuerprüfer tätige Kläger begehrt in der Hauptsache wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit Versorgungsleistungen nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)/einem höheren Grad der Schädigungsfolge als 40. Bei dem Kläger ist nach einem Wegeunfall als Zeitsoldat am 19.1.1972 eine Wehrdienstbeschädigung anerkannt. Zuletzt gewährte ihm die Beklagte deswegen Versorgungsleistungen nach einer MdE von 40, ua wegen einer zeitlich begrenzten besonderen beruflichen Betroffenheit durch Mindereinkommen von mehr als 20 vH vom 1.8.1973 bis 31.12.1976, ferner Berufsschadensausgleich. Sein wiederholtes Neufeststellungsbegehren blieb sowohl bei der Beklagten als auch vor dem SG und LSG erfolglos. Das LSG hat ua ausgeführt, der Kläger habe zuletzt das Amt eines Steueroberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13) bekleidet. Die Laufbahn in der Steuerverwaltung sei der (angestrebten) Berufsoffizierslaufbahn bis A 14 sozial gleichwertig. Anhaltspunkte für eine weitergehende Aussicht auf die geltend gemachte Beförderung nach A 15 ließen sich nicht feststellen. Nach den Auskünften des Bundesministeriums der Verteidigung erfolge eine solche Beförderung nicht regelhaft, sondern hinge neben der Leistung maßgeblich von der Stellensituation ab. Ein relevanter Minderverdienst lasse sich daher nicht begründen. Auch aus dem Umstand der Inanspruchnahme einer Sabbatjahr-Regelung ab Februar 2011 folge nichts anderes. Danach erhalte der Kläger für die in diesem Amt ausgeübte Tätigkeit des Steuerprüfers bei vollzeitiger Tätigkeit für die Dauer von vier Jahren und vollständiger Freistellung für das fünfte Jahr durchgehend nur 80 vH des Gehalts. Der Sabbatjahr-Regelung liege danach keine Arbeitszeitreduzierung zugrunde, mithin entgegen der Annahme des medizinischen Gutachtens im Verwaltungsverfahren auch keine schädigungsbedingte Arbeitszeitreduzierung. Die Sabbatjahr-Regelung sei Ausdruck einer persönlichen Entscheidung, nicht eines schädigungsbedingten Unvermögens (Urteil vom 21.10.2014).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Eine Abweichung (Divergenz) iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann ausreichend dargetan, wenn in der Beschwerdebegründung schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29, 54). Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das BSG aufgestellt hat, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern das LSG diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Zudem ist anzugeben, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67).

Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen. Er behauptet zwar sinngemäß eine Abweichung des LSG-Urteils von dem Urteil des BSG vom 18.5.2006 (B 9a V 6/05 R), unterlässt es jedoch, aus dem vorliegenden Urteil des LSG einen konkreten abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten, der der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entgegenstehen könnte. Der Kläger führt als Rechtssatz des BSG (aaO) an, besonders beruflich betroffen sei insbesondere, wer schädigungsbedingt vor Erreichen der Altersgrenze sein Berufsleben beenden müsse. Dem stellt der Kläger als Rechtssatz des LSG gegenüber, aus dem medizinischen Erfordernis einer quantitativen Minderung der Tätigkeit ergebe sich ohnehin nichts für eine berufliche Betroffenheit nach § 30 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz ( BVG ). Damit ist allerdings ein Widerspruch im Grundsätzlichen nicht aufgezeigt. Denn nach den weiteren Darlegungen der Beschwerdebegründung hat das LSG seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass entgegen den Ausführungen im medizinischen Gutachten eine schädigungsbedingte Arbeitszeitreduzierung gar nicht erfolge, dieses insoweit unschlüssig sei und es deshalb keiner weiteren Überprüfung der Befunde bedürfe. Sofern der Kläger deshalb (im Hinblick auf den möglichen streitbefangenen Zeitraum) ein medizinisches Erfordernis der Arbeitszeitreduzierung für sich in Anspruch nehmen will, hätte es weiterer Ermittlungen bedurft. Den Mangel unterlassener Aufklärung (§ 103 SGG ) hat der Kläger indessen ebenfalls nicht ausreichend gerügt (s unten II.2.).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter anführt, der Rechtssatz des LSG sei auch mit der Rechtsprechung des BSG zur Minderverdienstgrenze von 20 vH bei besonderer beruflicher Betroffenheit nicht vereinbar (vgl BSGE 29, 139 = SozR Nr 37 zu § 30 BVG ), berücksichtigt er nicht, dass das LSG die Sabbatjahr-Regelung insgesamt als Ausdruck einer persönlichen Entscheidung und nicht als Folge schädigungsbedingten Unvermögens eingestuft hat. Die verbleibende behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG ), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Nicht ausreichend ist es deshalb, dass sich der Kläger auf die Darlegung beschränkt, das LSG hätte im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Schäden ein Gutachten einholen müssen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 3/11
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VS 8/01