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BSG - Entscheidung vom 18.06.2015

B 13 R 111/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 14 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 111/15 B

DRsp Nr. 2015/11810

Höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen Unterbliebene Rentenanpassung 2006 Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Die Frage, ob die unterbliebene Rentenanpassung 2006 im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsgemäß war, ist eine abstrakt klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. 2. Als höchstrichterlich geklärt muss aber eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.7.2006 durch Anpassung der Rente in Höhe von 2 vH anstelle der Fortgeltung des zuvor maßgeblichen aktuellen Rentenwerts verneint (Urteil vom 27.2.2015). Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Er hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob die unterbliebene Rentenanpassung 2006 im Hinblick auf Art 14 Abs 1 Grundgesetz ( GG ) verfassungsgemäß war.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 10.6.2015 nicht.

Zwar wirft der Kläger eine abstrakt klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; er legt jedoch nicht dar, dass die Frage auch klärungsbedürftig ist. Hierzu hätte er aufzeigen müssen, dass sich die Frage aus der Rechtsprechung, insbesondere aus den von ihm selbst zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts ( BSG ) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ( BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R - SozR 4-2600 § 255e Nr 1; Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014 - 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09 und 1 BvR 3148/10 - NJW 2014, 3634) nicht beantworten lässt. Denn als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 8; SozR 3-1500 § 146 Nr 2; Senatsbeschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - Juris und NZS 1997, 495 ; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 314).

So liegt der Fall hier. Nach eigenen Ausführungen des Klägers haben BSG bzw BVerfG die die ausgelassenen Rentenanpassungen der Jahre 2004 und 2005 betreffenden Verfassungsfragen abgehandelt. Er hätte daher aufzeigen müssen, wie sich die in diesen Entscheidungen zum Tragen kommenden verfassungsrechtlichen Grundsätze in Bezug auf die ausgelassene Rentenanpassung 2006 auswirken und weshalb - hieran gemessen - eine rechtsstaatlich hinnehmbare Gesamtbelastung im Lichte eines additiven Grundrechtseingriffs überschritten worden ist. An einer solchen Auseinandersetzung mit der von ihm selbst zitierten Rechtsprechung fehlt es.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 373/13
Vorinstanz: SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 207/12