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BSG - Entscheidung vom 07.07.2015

B 12 KR 6/15 B

Normen:
SGGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 07.07.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 6/15 B

DRsp Nr. 2015/14231

Höhe von Krankenversicherungsbeiträgen Erneute Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Frage Darlegung einer Verfassungswidrigkeit

1. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden; hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten. 2. Zudem ist es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer sich aus Anlass eines Rechtsstreits möglicherweise stellenden verfassungsrechtlichen Frage notwendig, unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Höhe der Beiträge, die sie aufgrund ihrer als versicherungspflichtige Rentnerin zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) zu tragen hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG BerlinBrandenburg vom 23.12.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 26.2.2015 allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG , im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Entgegen den oben dargestellten Anforderungen an die Zulässigkeit der Beschwerde beschränkt sich die Klägerin auf den Vortrag, die Entscheidungen des SG und LSG seien rechtwidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Ihre Zusatzversorgung sei im Zeitraum 2002 bis 2011 um 9,37 % erhöht worden, während die hierauf zu entrichtenden Beiträge zur GKV und sPV um 166,19 % bzw 30,05 % gestiegen seien. Dies sei unverhältnismäßig und stelle somit einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie gegen Art 2 , 3 und 14 GG dar. Die aktuelle Gesetzeslage sei nicht länger tragbar, weshalb sie eine Beitragsberechnung "für die KVdR" nicht auf Grundlage der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sondern einer verhältnismäßigen Anpassungsklausel begehre. Die Tatsache, dass ein vergleichbarer Fall bereits durch das BVerfG entschieden worden sei, dürfe nicht zur Rechtsverkürzung führen.

Damit verfehlt die Klägerin schon die grundlegenden Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, indem sie es unterlässt, überhaupt eine konkrete Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm zu formulieren. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer sich nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung allenfalls sinngemäß ergebenden Frage zur Vereinbarkeit der Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen mit der Verfassung steht ihr Vorbringen entgegen, das BVerfG habe einen vergleichbaren Fall bereits entschieden. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden; hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Das Vorliegen solcher Gesichtspunkte oder juristisch begründeter Angriffe wird von der Klägerin nicht einmal behauptet. Zudem wäre es - wie oben bereits erörtert - zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer sich aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits möglicherweise stellenden verfassungsrechtlichen Frage notwendig gewesen, unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Auch hierzu enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 395/13
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 463/12