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BSG - Entscheidung vom 10.09.2015

B 14 AS 61/15 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB II § 7 Abs. 5
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 61/15 BH

DRsp Nr. 2015/17719

Grundsatzrüge Aufnahme einer dem Grunde nach förderungsfähigen Grundausbildung Leistungsausschluss bei Ausbildung an Berufsfachschule

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art in Bezug auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II in der im Zeitraum von August bis September 2006 geltenden Fassung wegen Aufnahme einer nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Grundausbildung an einer Berufsfachschule i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG stellen könnten, ist angesichts der Rechtsprechung des BSG zum Leistungsausschluss bei der Aufnahme einer nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nicht ersichtlich.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB II § 7 Abs. 5 ; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Antragsvorbringen noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art hier in Bezug auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der im hier streitbefangenen Zeitraum von August bis September 2006 geltenden Fassung wegen Aufnahme einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ( BAföG ) dem Grunde nach förderungsfähigen Grundausbildung an einer Berufsfachschule iS von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BAföG stellen könnten, ist angesichts der Rechtsprechung des BSG zum Leistungsausschluss bei der Aufnahme einer nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nicht ersichtlich (vgl insbesondere BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris; BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20), ohne dass es dabei auf den von der Klägerin hervorgehobenen Umstand ihrer Schwerbehinderung ankommt.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 1047/13
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 15505/08