Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 29.01.2015

B 12 KR 77/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 77/14 B

DRsp Nr. 2015/2753

Grundsatzrevision Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bezugnahme auf Rechtsprechung und Lehre

1. Bei der Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab 1.4.2005 zu entrichtenden Beiträge in der GKV und in der sozialen Pflegeversicherung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.5.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 4.8.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Der Kläger wirft auf Seite 6 der Beschwerdebegründung die Frage auf,

"ob Vertrauensschutzgesichtspunkte auch dann unter Hinweis auf § 206 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V zurückgewiesen werden können, wenn die Informationen, bezüglich derer eine Verletzung der Mitteilungspflicht gerügt wird, für die Beitragseinstufung des Beschwerdeführers nicht maßgeblich gewesen ist".

Die Frage sei klärungsbedürftig, weil sie bislang noch nicht von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden worden sei.

Hierdurch erfüllt der Kläger die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge schon im Ansatz nicht (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Denn er hat schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Darüber hinaus legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit seiner Frage nicht hinreichend dar. Er befasst sich bereits nicht mit der Rechtslage. Er setzt sich weder mit dem zentralen Aspekt einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 240 Abs 4 S 2 SGB V ) noch mit den Aufhebungsvorschriften der §§ 44 ff SGB X , in deren Rahmen möglicherweise der von ihm angesprochene Vertrauensschutz relevant sein könnte, auseinander. Schließlich legt der Kläger die Klärungsfähigkeit seiner Frage nicht hinreichend dar. Er zeigt nicht auf, dass seine Frage nach der Maßgeblichkeit irrelevanter Mitteilungspflichten überhaupt in einem späteren Revisionsverfahren zu beantworten sein könnte. Auch insoweit hätte sich der Kläger mit der materiellen Rechtslage im Zusammenhang mit der Beitragserhebung im Rahmen seiner freiwilligen Mitgliedschaft befassen und sich insbesondere damit auseinandersetzen müssen, ob und warum die vom LSG festgestellten Umstände der Einstellung eines Arbeitnehmers verbunden mit einer Steigerung des Zeitbedarfs der eigenen Tätigkeit für die Frage seiner Mitteilungspflichten und dem von ihm insoweit beanspruchten Vertrauensschutz im Rahmen der Beitragserhebung (§ 240 Abs 4 S 2 SGB V ) nicht maßgebend gewesen sollten.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG .

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 289/11
Vorinstanz: SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 41/09