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BSG - Entscheidung vom 26.02.2015

B 11 AL 70/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 70/14 B

DRsp Nr. 2015/4989

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Schlüssige Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Vortrag, "das Bundessozialgericht sei in der Lage, über die Rechtslage sachlich zu entscheiden" ist rechtlich völlig unspezifiziert und entspricht nicht den Anforderungen einer schlüssigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. 3. Der Beschwerdeführer muss vielmehr anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Erstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 2427,48 Euro wegen des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).

Der Kläger, der als Sicherheitskraft beschäftigt war, wurde wegen des Entzugs seiner Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte am 28.1.2011 von seinem Dienst freigestellt und erhielt danach - außer am 14. und 15.2.2011 sowie in Zeiten seines Urlaubs - keine Bezüge. Auf seine Arbeitslosmeldung vom 17.2.2011 bewilligte die Beklagte ab diesem Zeitpunkt vorläufig Alg. In einem vom Kläger angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahren einigten sich die Beteiligten darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit dem 31.8.2011 sein Ende gefunden und der Arbeitgeber an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 14 000 Euro brutto zu zahlen habe (Prozessvergleich vom 9.12.2011). Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass der Anspruch des Klägers auf Alg vom 29.1. bis 25.4.2011 ruhe; auf dieser Grundlage bewilligte sie das Alg endgültig erst ab dem 29.4.2011 und machte einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 17.2. bis 25.4.2011 geltend (Bescheide vom 13.2.2012 und 16.2.2012; Widerspruchsbescheid vom 7.3.2012). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 27.5.2013; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz [LSG] vom 7.8.2014).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Insoweit formuliert er als Rechtsfrage zum einen, ob die Gewährung einer Entlassungsentschädigung zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führe, wenn das Arbeitsverhältnis infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung beendet worden sei und bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Entgeltanspruch bestanden habe, und zum anderen, ob die vom Gesetzgeber mit der Norm des § 143a Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - ( SGB III ) alte Fassung (aF) aufgestellte unwiderlegbare Vermutung, dass in der Entlassungsentschädigung immer ein Teil des Arbeitsentgelts für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist enthalten sei, auch für die vorzeitige Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen im Falle des § 143a Abs 3 SGB III aF gelte, wenn bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung gezahlt werde. Die Regelung könne nur Fälle betreffen, in denen "eine Beschäftigung mit Lohnanspruch unterbrochen" werde.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er hat zumindest die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht aufgezeigt. Dazu hätte er im Einzelnen darlegen müssen, an welcher Stelle seiner Prüfung das Revisionsgericht die von ihm (dem Kläger) gestellten Rechtsfragen beantworten müsste und welche Bedeutung diese für den Ausgang des Verfahrens haben. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers in keiner Weise gerecht. Insoweit behauptet er lediglich, das Bundessozialgericht sei "in der Lage, über die Rechtslage sachlich zu entscheiden". Dieser rechtlich völlig unspezifizierte Vortrag entspricht nicht den Anforderungen einer schlüssigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Hierfür genügt nicht die Schilderung des Sachverhalts und das ohnedies nur kurze Eingehen auf die Ruhensregelung des § 143a Abs 3 SGB III ohne jede Auseinandersetzung mit den Rechtsgrundlagen für die angefochtenen Bescheide, die die frühere vorläufige Leistungsbewilligung geändert haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 76/13
Vorinstanz: SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 83/12