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BSG - Entscheidung vom 13.02.2015

B 12 R 23/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 13.02.2015 - Aktenzeichen B 12 R 23/14 B

DRsp Nr. 2015/4206

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Notwendiger Inhalt der Beschwerdebegründung Abweichende rechtliche Würdigung

1. Die (Grundsatz-)Beschwerdebegründung hat auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 2. Dass ein Beschwerdeführer selbst zu einer anderen rechtlichen Würdigung (Subsumtion) bei der von ihm geschilderten (Sachverhalts-)Konstellation kommt als das LSG und meint, das Berufungsgericht habe im konkreten Einzelfall - vermeintlich - "falsch" entschieden, ist im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Belang.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. bei der Klägerin während der Zeit vom 1.1.2006 bis 24.9.2012 eine in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.6.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 25.9.2014 ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

Wer sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt, muss in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam (S 7 der Beschwerdebegründung):

"Ist die schuldrechtlich begründete Weisungsbefugnis eines indirekt über einen Treuhandvertrag beteiligten Minderheitsgesellschafters geeignet, dem Minderheitsgesellschafter Rechtsmacht im Unternehmen zu verschaffen, also unternehmenspolitische Entscheidungen maßgeblich zu beeinflussen, oder an ihn (den Minderheitsgesellschafter) gerichtete Weisungen der Geschäftsführung zu verhindern?"

Der Senat lässt offen, ob die Klägerin damit eine klärungsfähige Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG formuliert hat. Jedenfalls hat sie die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung nicht ansatzweise dargetan. Sie unterzieht sich schon nicht der Mühe aufzuzeigen, dass sich deren Beantwortung nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG ergibt. Sie behauptet auch nicht, dass das BSG hierzu oder zu vergleichbaren Fragen noch keine Entscheidungen getroffen hat. Dass die Klägerin selbst zu einer anderen rechtlichen Würdigung (Subsumtion) bei der von ihr geschilderten (Sachverhalts-)Konstellation kommt als das LSG und meint, das Berufungsgericht habe in ihrem konkreten Einzelfall - vermeintlich - "falsch" entschieden, ist im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Belang.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 , § 162 Abs 3 VwGO .

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 , § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2973/13
Vorinstanz: SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1958/11