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BSG - Entscheidung vom 04.03.2015

B 12 KR 85/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 188 Abs. 3
SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 7
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 85/14 B

DRsp Nr. 2015/5428

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Bedingungsfeindlichkeit einer Beitrittserklärung

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Frage, "ob eine Beitrittserklärung nach § 188 III SGB V (i.V.m.. § 9 Abs. 1 Nr. 7 SGB V ) wegen Bedingungsfeindlichkeit unwirksam sein kann", genügt nicht den insoweit aus § 160a Abs. 2 S. 3 SGG abzuleitenden Anforderungen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 188 Abs. 3 ; SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 7 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin nach § 5 Abs 8a S 2, § 9 Abs 1 Nr 6 SGB V wirksam zugunsten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei der beklagten Krankenkasse optiert hat. Umstritten ist, ob die Beitrittserklärung aufgrund einer im Formblatt der Beklagten vorformulierten Bedingung unwirksam ist und die Klägerin - was nach zwischenzeitlicher Änderung des Beitragssatzes für freiwillig Versicherte günstiger ist - deshalb seit 1.4.2002 als Rentnerin in der GKV pflichtversichert ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 13.6.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

1. Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 18.7.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 24). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin formuliert auf Seite 3 der Beschwerdebegründung die Frage, "ob eine Beitrittserklärung nach § 188 III SGB V (iVm. § 9 I Nr. 7 SGB V ) wegen Bedingungsfeindlichkeit unwirksam sein kann".

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage sei nicht bekannt und ließe sich auch über die einschlägigen Datenbanken nicht recherchieren.

Es kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm aufgeworfen und den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat sie - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht dargelegt. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte die Klägerin zumindest die gesetzlichen Regelungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über Bedingungen rechtsgestaltender Erklärungen darstellen und aufzeigen müssen, dass sich die formulierte Frage nicht bereits auf deren Grundlage beantworten lässt. Die lediglich in einem Satz erhobene pauschale Behauptung, "eine solche Optionserklärung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich", genügt nicht den insoweit aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Auf die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage geht die Klägerin überhaupt nicht ein, was bereits für sich genommen zur Unzulässigkeit der Grundsatzrüge führt.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 82/09
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 340/05