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BSG - Entscheidung vom 23.06.2015

B 9 V 9/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen B 9 V 9/15 B

DRsp Nr. 2015/13180

Feststellung von Wehrdienstbeschädigung Verletzung der Amtsermittlungspflicht Übergehen eines Beweisantrages Warnfunktion eines Beweisantrages

1. Nach dem Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist das Übergehen eines Beweisantrages nur dann ein Verfahrensmangel, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG ) noch nicht als erfüllt ansieht. 2. Dem Beweiseintrag soll eine Warnfunktion zukommen, die er nicht erfüllt, wenn er zwar in einem früheren Verfahrensstadium schriftlich gestellt wurde, im Entscheidungszeitpunkt selbst aber für das LSG nicht mehr erkennbar weiterverfolgt wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 27.1.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Feststellung einer chronisch-obstruktiven Bronchitis, einer Wirbelsäulenfehlstatik mit fixiertem Rundrücken bei abgelaufener Wachstumsstörung und begleitender Kopfschmerzsymptomatik als Schädigungsfolge einer Wehrdienstbeschädigung ebenso abgelehnt wie einen Ausgleich dem Grunde nach. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) begründet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger rügt im vorliegenden Verfahren eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG ) durch das LSG. Dazu muss die Beschwerdebegründung im Hinblick auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung, (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35 , 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen ist der Kläger nicht gerecht geworden.

Der im Berufungsverfahren bereits rechtskundig vertretene Kläger hat zwar sinngemäß behauptet, mit den Schriftsätzen vom 23.8.2010 sowie vom 4.1.2011 eine ergänzende Begutachtung auch außerhalb der Vorschrift des § 109 SGG beantragt zu haben, weil eine Auseinandersetzung mit der konkreten Exploration des trichlorethylenhaltigen Hydrauliköls C-635 Anfang 1991 im Hinblick auf die Dauer der Exploration und die konkrete Situation (Größe des Raumes) sowie die Intensität (Hautkontakt und Inhalation des Hydraulikölnebels) eine gänzlich andere Entscheidung, nämlich die begehrte Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung iS des § 81 Soldatenversorgungsgesetz , ergeben hätte. Darüber hinaus hat es der Kläger aber unterlassen darzulegen, woraus sich ergibt, dass er diesen Beweisantrag vor dem LSG bis zuletzt aufrechterhalten hat. Hierzu hätte es insbesondere der weiteren Ausführung bedurft, dass er einen derartigen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 27.1.2015 zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten habe (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Tatsächlich ist auch dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.1.2015 ein entsprechender Antrag nicht zu entnehmen. Nach dem Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist das Übergehen eines Beweisantrages nämlich nur dann ein Verfahrensmangel, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG ) noch nicht als erfüllt ansieht. Dem Beweiseintrag soll eine Warnfunktion zukommen, die er nicht erfüllt, wenn er zwar in einem früheren Verfahrensstadium schriftlich gestellt wurde, im Entscheidungszeitpunkt selbst aber für das LSG nicht mehr erkennbar weiterverfolgt wird (stRspr des BSG , vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil II], SGb 2007, 328, 331 zu Fußnote 177 mwN).

Tatsächlich greift der Kläger die Beweiswürdigung des LSG iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG an. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde allerdings von vornherein nicht gestützt werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ). Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 VE 34/10
Vorinstanz: SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VS 4/07