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BSG - Entscheidung vom 24.03.2015

B 9 SB 7/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 7/15 B

DRsp Nr. 2015/6579

Feststellung eines Grades der Behinderung Rüge tatrichterlicher Beurteilungen Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung

1. Mit der vermeintlichen Frage, "ob die beim Kläger vorliegenden Krankheiten und Behinderungen zu einem Gesamt-GdB von 60% führen", wird auf die Feststellung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls Bezug genommen. 2. Damit werden die tatsächlichen Einschätzungen und somit die tatrichterliche Beurteilung der Auswirkung von Gesundheitsstörungen durch das LSG kritisiert, jedoch keine Rechtsfrage vorgelegt. 3. Es wird nicht dargestellt, welche bestimmte Rechtsfrage sich im Rahmen des Rechtsstreits stelle, die bisher noch nicht geklärt sei und über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung habe. 4. Insoweit wäre zudem eine intensive Auseinandersetzung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bildung des GdB erforderlich gewesen, um eine grundsätzliche Bedeutung darzulegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 60. Bei ihm war zuletzt wegen Bewegungseinschränkungen des rechten Ellenbogengelenkes, schmerzhaften Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke und einem chronischen Wirbelsäulensyndrom ein GdB von 40 festgestellt (Bescheid vom 28.2.2006; Widerspruchsbescheid vom 30.6.2006; Abänderungsbescheid vom 18.12.2007). Die hiergegen gerichtete Klage und Berufung waren erfolglos. Das LSG hat in seiner Entscheidung vom 6.1.2015 unter Bezug auf das vorhergehende Urteil des SG ua ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung des auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. N. die Funktionseinschränkungen nicht höher zu bewerten seien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) geltend macht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG , wie sie der Kläger hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger hat keine bestimmte Rechtsfrage formuliert, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals abzielt (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil I], SGb 2007, 261, 265 zu Fn 42). Denn mit der von dem Kläger vorgebrachten vermeintlichen Frage, "ob die beim Kläger vorliegenden Krankheiten und Behinderungen zu einem Gesamt-GdB von 60% führen", bezieht er sich auf die Feststellung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls. Damit kritisiert der Kläger die tatsächlichen Einschätzungen und somit die tatrichterliche Beurteilung der Auswirkung von Gesundheitsstörungen durch das LSG, legt jedoch keine Rechtsfrage vor. Er hat nicht dargestellt, welche bestimmte Rechtsfrage sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits stelle, die bisher noch nicht geklärt sei und über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung habe. Insoweit wäre zudem eine intensive Auseinandersetzung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bildung des GdB erforderlich gewesen, um eine grundsätzliche Bedeutung darzulegen (vgl dazu allgemein BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2).

Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 06.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 3/11
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 452/06