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BSG - Entscheidung vom 07.10.2015

B 9 SB 51/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 51/15 B

DRsp Nr. 2015/18276

Feststellung eines Grades der Behinderung Beurteilung von Schmerzen aufgrund eines Wirbelsäulenleidens Arzt für Orthopädie

1. Zur Beurteilung von Schmerzen aufgrund eines Wirbelsäulenleidens ist in erster Linie ein Arzt für Orthopädie berufen. 2. Er ist fachlich nicht nur für die Feststellung und Beurteilung der Veränderungen der Wirbelsäule, sondern auch für eine entsprechende Bewertung der von diesen Veränderungen ausgehenden Schmerzen zuständig.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen G. Der Beklagte stellte einen GdB von 30 fest und lehnte das weitergehende Begehren ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das LSG hat zur Begründung unter Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung ua ausgeführt, auf der Grundlage des eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachtens sei eine andere als die getroffene Feststellung nicht veranlasst. Die rein funktionellen Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule seien zwar lediglich als mittelgradig zu bezeichnen, neurologische Ausfälle seien nicht vorhanden. Insgesamt werde aber wegen der chronischen Schmerzen ein als schwer zu bezeichnender Grad der Beeinträchtigungen erreicht, der in Übereinstimmung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung mit einem GdB von 30 zu bewerten sei. Die Einnahme von Tilidin wegen der vorgebrachten Schmerzen rechtfertige keine schmerztherapeutische Begutachtung. Für eine verselbstständigte Schmerzerkrankung, die etwa zu einer solchen Begutachtung Anlass geben könnte, bestünden keine Anzeichen. Das vorliegende Gutachten weise keine Mängel auf (Beschluss vom 29.5.2015).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss und macht einen Verfahrensmangel geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger führt an, sowohl in erster als auch zweiter Instanz sei beantragt worden, ein schmerztherapeutisches Gutachten einzuholen, weil sich seine Schmerzen verselbstständigt hätten und er deswegen Tilidin einnehme. Die Ausführungen des LSG beruhten auf unzulässigen eigenen medizinischen Schlussfolgerungen. Damit bezeichnet der Kläger keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch Übergehung eines Beweisantrags (§ 103 SGG ). Insbesondere hat er nicht schlüssig behauptet, dass das LSG sich zur Befolgung eines solchen Antrages hätte gedrängt fühlen müssen. Dazu hätte er substantiiert darstellen müssen, warum eine Begutachtung auf schmerztherapeutischem Gebiet notwendig sei, nämlich zum Nachweis des Vorliegens eines chronischen Schmerzsyndroms mit einem eigenständigen Krankheitswert.

Der Kläger hat zwar geltend gemacht, es müsse von einem chronischen Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Er gibt an, deswegen Tilidin einzunehmen. Allein dieser Umstand erfordert aber keine schmerztherapeutische Begutachtung. Der Kläger befindet sich nach seinen Ausführungen auch gar nicht in einer entsprechenden schmerztherapeutischen Behandlung. Zur Beurteilung von Schmerzen aufgrund eines Wirbelsäulenleidens ist aber in erster Linie ein Arzt für Orthopädie berufen. Er ist fachlich nicht nur für die Feststellung und Beurteilung der Veränderungen der Wirbelsäule, sondern auch für eine entsprechende Bewertung der von diesen Veränderungen ausgehenden Schmerzen zuständig ( BSG Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 SB 91/11 B - Juris RdNr 10). Eine Pflicht zur Einholung eines schmerztherapeutischen Gutachtens könnte sich lediglich in Fällen ergeben, in denen eine besonders starke Schmerzentwicklung bereits ärztlich diagnostiziert ist und ein Arzt für Orthopädie zu deren Beurteilung fachlich nicht qualifiziert wäre. Dies wäre zB anzunehmen, wenn sich eine von dem vom ursprünglich betroffenen Organ - hier der Wirbelsäule - verselbstständigte Schmerzerkrankung herausgebildet hätte. Auch könnte sich bei einer Mangelhaftigkeit des vorliegenden orthopädischen Gutachtens ua auch die Anforderung eines schmerztherapeutischen Gutachtens aufdrängen ( BSG , aaO, Juris RdNr 11). Der Kläger behauptet noch nicht einmal, dass eine solche besonders starke Schmerzentwicklung bereits ärztlich diagnostiziert wäre, die Veranlassung zu weiterer Begutachtung hätte geben können. Erst recht beschäftigt sich die Beschwerdebegründung nicht in nachvollziehbarer Weise mit etwaigen Mängeln des orthopädischen Gutachtens.

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 600/14
Vorinstanz: SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 2426/12