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BSG - Entscheidung vom 12.03.2015

B 9 SB 86/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
SGG § 128

BSG, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 86/14 B

DRsp Nr. 2015/6580

Feststellung eines GdB sowie der Merkzeichen G und B Angriff gegen Beweiswürdigung Formulierung einer Rechtsfrage

1. Richtet sich eine Beschwerde mit ihrer Kritik am Gutachten eines Sachverständigen gegen die Beweiswürdigung des LSG, ist dies einer Überprüfung durch das Revisionsgericht vollständig entzogen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 Alt. 1 SGG nicht auf die Verletzung von § 128 SGG gestützt werden kann. 2. Eine Kritik, die Gerichte hätten weder der prägenden Erkrankung eines Klägers, seiner Trigeminusneuralgie, noch den Besonderheiten bei ihrer Begutachtung sowie der langen Historie der sozialrechtlichen Verfahren eines Klägers Rechnung getragen, die zahllose Begutachtungen mit sich gebracht hätten, formuliert keinen Rechtssatz. 3. Vielmehr wendet sich eine solche Beschwerde in der Sache gegen die Beweiswürdigung des LSG.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ; SGG § 128 ;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 29.9.2014 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 sowie der Merkzeichen G und B verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe Verfahrensfehler begangen, ua indem es sich willkürlich auf ein Sachverständigengutachten aus einem anderen sozialgerichtlichen Verfahren gestützt habe. Die Sache habe zudem wegen der Darlegungs- und Beweisproblematik von Trigeminusneuralgie-Betroffenen grundsätzliche Bedeutung.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.) noch die angebliche grundsätzliche Bedeutung (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Einen Verfahrensmangel hat die Beschwerde nicht substantiiert dargelegt.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Schon daran fehlt es hier.

Sollte die Beschwerde mit ihrer Rüge, das LSG habe sich "willkürlich" auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B aus einem anderen Verfahren gestützt, obwohl dort anschließend ein weiteres Gutachten eingeholt worden sei, eine ausreichende Sachaufklärung durch das LSG infrage stellen wollen, kann sie damit von vornherein nicht durchdringen. Insoweit hat sie nicht, wie von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG für eine Sachaufklärungsrüge verlangt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet, dem das LSG ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt ist.

Im Übrigen wendet sich die Beschwerde mit ihrer Kritik am Gutachten des Sachverständigen gegen die Beweiswürdigung des LSG. Diese ist einer Überprüfung durch das Revisionsgericht vollständig entzogen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 1 SGG nicht auf die Verletzung von § 128 SGG gestützt werden kann.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt.

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).

Eine solche Rechtsfrage hat die Beschwerde nicht herausgearbeitet. Ihre Kritik, die Gerichte hätten weder der prägenden Erkrankung des Klägers, seiner Trigeminusneuralgie, noch den Besonderheiten bei ihrer Begutachtung sowie der langen Historie der sozialrechtlichen Verfahren des Klägers Rechnung getragen, die zahllose Begutachtungen mit sich gebracht hätten, formuliert keinen Rechtssatz. Vielmehr wendet sich die Beschwerde damit in der Sache wiederum gegen die Beweiswürdigung des LSG. Damit kann sie, wie ausgeführt, keinen Erfolg haben.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SB 127/13
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SB 1475/11