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BSG - Entscheidung vom 26.03.2015

B 4 AS 317/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB II § 22
GG Art. 1

BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 317/14 B

DRsp Nr. 2015/6830

Feststellung der Notwendigkeit eines Umzuges Bedenken gegen die Verfassungskonformität einer Gesetzesauslegung Klärungsfähige Rechtsfrage

1. Mit schriftsätzlich geäußerten Bedenken, "ob die vom LSG Nordrhein-Westfalen vorgenommene Auslegung des § 22 SGB II im Lichte des Art. 1 GG verfassungskonform sei", wird schon keine abstrakte Rechtsfrage formuliert. 2. Der Beschwerdeführer muss aber anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB II § 22 ; GG Art. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Notwendigkeit eines Umzuges, hat aber noch kein konkretes Wohnungsangebot. Der Beklagte hat eine solche Feststellung abgelehnt (Bescheid vom 21.7.2012; Widerspruchsbescheid vom 13.9.2012).

Klage und Berufung blieben ebenfalls erfolglos. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Feststellung der Erforderlichkeit seines Umzuges ohne Vorlage eines konkreten Mietangebotes zu, weil im SGB II keine entsprechende Verpflichtung des SGB II -Trägers normiert sei. Soweit § 22 Abs 4 S 1 SGB II und § 22 Abs 6 S 1 SGB II einen Anspruch auf Zusicherung einräumten, setze ein solcher Anspruch jeweils voraus, dass ein konkretes Angebot für eine neue Wohnung vorliege (Urteil des SG Dortmund vom 23.1.2014; Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6.10.2014).

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er hat schon keine abstrakte Rechtsfrage formuliert. Die Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung beschränkt sich auf den Vortrag, das Urteil des BSG vom 4.11.2011 (B 4 AS 5/10 R), auf das sich das LSG im Wesentlichen gestützt hat, betreffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Des Weiteren äußert der Kläger zwar Bedenken, "ob die vom LSG Nordrhein-Westfalen vorgenommene Auslegung des § 22 SGB II im Lichte des Art. 1 GG verfassungskonform sei sowie den Ansprüchen der europäischen Menschenrechtskonvention genüge", begründet diese indes nicht einmal ansatzweise.

Im Übrigen wird auch der Sachverhalt durch den Kläger nur rudimentär dargelegt, sodass der Senat, selbst wenn sich der Beschwerdebegründung Rechtsfragen entnehmen ließen, nicht in der Lage wäre, die Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit zu beurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1098/14
Vorinstanz: SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 4276/12