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BSG - Entscheidung vom 06.05.2015

B 13 R 54/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
SGG § 103
SGG § 109
SGG § 128 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 54/15 B

DRsp Nr. 2015/10263

Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Bezeichnung eines Verfahrensmangels Unbeachteter Beweisantrag

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103 ; SGG § 109 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 15.12.2014 hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sowie wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, weil das LSG nach unterschiedlicher Einschätzung seines Leistungsvermögens durch die Gutachter Dr. K. und Dr. H. einerseits (sechs Stunden täglich) sowie Dr. A. andererseits (zwei bis drei Stunden täglich) kein "Obergutachten" eingeholt habe und seiner Beweisanregung nicht nachgekommen sei, vom behandelnden Neurologen B. eine gutachterliche Stellungnahme darüber einzuholen, dass er, der Kläger, aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen weder vollschichtig noch teilschichtig tätig sein könne.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 13.4.2015 nicht gerecht.

Soweit der Kläger ein "Obergutachten" für erforderlich hält, hat er bereits nicht vorgebracht, vor dem LSG einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben, den das Berufungsgericht übergangen habe. Soweit er vorträgt, beantragt zu haben, eine gutachterliche Stellungnahme darüber einzuholen, dass er aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen weder vollschichtig noch teilschichtig tätig sein könne, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, weil hierdurch keine Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollen, sondern ausschließlich auf eine rechtliche Wertung abgestellt wird. Mit seinem Vortrag, schriftsätzlich aber auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.12.2014 "angeregt" zu haben, eine gutachterliche Stellungnahme des behandelnden Neurologen B. einzuholen, bezeichnet der Kläger schließlich eine Beweisanregung, nicht aber einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag iS von § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402 ff Zivilprozessordnung . Auch die behauptete "Rüge", dass bei dem behandelnden Arzt B. kein Gutachten eingeholt worden sei, obwohl er dies bereits schriftlich beantragt habe, erfüllt die Anforderungen an einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag nicht (zu den Anforderungen vgl Fichte, Der Beweisantrag im Rentenrechtsstreit wegen Erwerbsminderung, SGb 2000, 653 ff). Überdies legt der Kläger nicht dar, dass sich das LSG - einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag unterstellt - hätte gedrängt fühlen müssen, diesem angesichts der bereits vorliegenden Gutachten Folge zu leisten.

Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 633/09
Vorinstanz: SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 RJ 551/04