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BSG - Entscheidung vom 28.05.2015

B 12 KR 65/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2- 3

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 65/14 B

DRsp Nr. 2015/10661

Divergenzfähige Entscheidungen Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels des Berufungsverfahrens

1. Der Hinweis auf Rechtsprechung des BAG und BGH reicht im Rahmen einer Divergenzrüge schon deshalb nicht aus, weil hierauf eine Rechtsprechungsabweichung wegen des enumerativen Charakters des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden kann. 2. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1860,14 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 - 3;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Verpflichtung des Klägers, Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1860,14 Euro zu zahlen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 24.4.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG , des BVerfG oder des GmSOGB abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 17.7.2014 auf alle drei Zulassungsgründe.

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Der Kläger hält folgende "Rechtsfrage" für grundsätzlich bedeutsam (S 3 der Beschwerdebegründung):

"Ist der Arbeitgeber bei einer Zwangsvollstreckung aufgrund eines Brutto-Titels aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verpflichtet, sämtliche Gesamtversicherungsbeiträge zu entrichten, obwohl der Arbeitnehmer es bewußt und vorsätzlich unterlassen hat, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen einer Brutto-Pfändung erzwungene Auszahlung der Arbeitnehmerbeiträge an den Sozialversicherungsträger abzuführen"?

Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger mit dieser Frage eine abstrakt-generelle Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) - bezeichnet hat (vgl hierzu allgemein Karmanski in Roos/Wahrendorf [Hrsg], SGG , 2014, § 160a RdNr 46 - 49 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Jedenfalls legt er deren Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise dar. Hierfür hätte er in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu den einschlägigen Bestimmungen substantiiert vortragen müssen, dass das BSG zu dem aufgeworfenen Problemkreis noch keine Entscheidung gefällt oder durch schon vorliegende Urteile die hier vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage noch nicht beantwortet habe. Eine solche argumentative Auseinandersetzung lässt die Beschwerdebegründung in jeder Hinsicht vermissen. Der Kläger behauptet nicht einmal, dass das BSG die vom ihm angedeutete Problematik noch nicht geklärt habe.

Zudem fehlt es in der Beschwerdebegründung aber auch an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage. Hierfür hätte der Kläger die dem angefochtenen LSG-Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und den Senat bindenden Feststellungen (vgl § 163 SGG ) wiedergeben müssen. Daran fehlt es. Aus diesem Grunde entzieht sich dem Senat auch die weitere Prüfung, ob die aufgeworfene Frage im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich wäre.

Soweit der Kläger weiter meint (S 8 der Beschwerdebegründung), es seien auch die Fragen zu klären, "ob die von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid zitierte Entscheidung des BGH Urteil vom 16.05.2000 - VI ZR 90/99 BGHZ 144, 311 , hier Anwendung findet oder nicht", und "ob eine unwiderrufliche Freistellung der Arbeitnehmerin zur Beendigung der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung führt, wie das Bayerisches LSG im Urteil vom 12.04.2007, L 4 KR 37/04, und das LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.06.2007 - L 5 KR 231/06, NZA 2008, 578 bereits festgestellt hat", hat er abermals weder abstrakt-generelle Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet noch deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit aufgezeigt.

2. Sofern der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend macht (S 4 - 6 der Beschwerdebegründung), hat er schon keinen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des LSG bezeichnet, der zu einer Entscheidung des BSG , des BVerfG oder des GmSOGB in Widerspruch steht (vgl zu dieser und den weiteren Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN). Der Hinweis des Klägers auf Rechtsprechung des BAG und BGH reicht schon deshalb nicht aus, weil hierauf eine Rechtsprechungsabweichung wegen des enumerativen Charakters des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden kann (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 381; Karmanski, aaO, § 160 RdNr 37, jeweils mwN).

3. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG ( BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG ; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

Hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels der unterlassenen Beiladung des Rechtsanwalts S. (S 7 der Beschwerdebegründung) hat der Kläger - anders als erforderlich - bereits nicht dargelegt, inwieweit an dem hier streitigen (der Beitragserhebung zugrundeliegenden) Rechts- bzw Beschäftigungsverhältnis Rechtsanwalt S. derart beteiligt ist, dass eine Entscheidung auch ihm gegenüber iS des § 75 Abs 2 SGG nur einheitlich ergehen kann.

Soweit der Kläger rügt, das LSG habe § 103 SGG verletzt, weil "der entsprechende Beweisantrag" missachtet worden sei (S 9 der Beschwerdebegründung), erfüllt sein diesbezügliches Vorbringen nicht die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Denn er hat bereits nicht dargetan, dass und welchen konkreten (sowie prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag er bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten habe (vgl zu dieser und den weiteren Darlegungsanforderungen exemplarisch BSG Beschluss vom 25.11.2013 - B 13 R 339/13 B - Juris RdNr 5 ff mwN).

Dass der Kläger im Übrigen die Entscheidung des LSG für materiell-rechtlich fehlerhaft hält, ist - wie oben bereits erwähnt - für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.

4. Der Senat war auch nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend der Bitte seiner Prozessbevollmächtigten auf die Ergänzung des unzureichenden Beschwerdevortrags hinzuweisen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist der Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG73 Abs 4 SGG ). Die Hinweispflicht nach § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 17.6.2014 - B 13 R 75/14 B - BeckRS 2014, 71587 RdNr 11).

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

7. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 , § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 51/10
Vorinstanz: SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 432/08