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BSG - Entscheidung vom 09.02.2015

B 11 AL 79/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 79/14 B

DRsp Nr. 2015/4083

Darlegung von Tatsachen für einen Verfahrensmangel Kausalität eines Verfahrensmangels

1. Soweit das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt werden soll, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger erhebt Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 9.10.2014 und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensfehler geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne.

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) sowie des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Der Kläger hat die Frage aufgeworfen, ob Schwarzgeldlisten, dh Listen/Urkunden, die von Straftätern aufgestellt seien, um Sozialleistungsbetrug und Steuerhinterziehung im großen Umfang zu betreiben, ein Beweisverwertungsverbot begründeten. Es ergibt sich aus seinem Vorbringen weder, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in einem späteren Revisionsverfahren klärungsbedürftig wäre, noch, dass sie im Einzelfall klärungsfähig ist. Er legt auch nicht dar, in welchem rechtlichen Zusammenhang und zu welchem Sachverhalt sich die Frage stellt. Damit ist ohne Bedeutung, dass die Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht durch die Rüge einer grundsätzlichen Bedeutung umgangen werden kann.

Soweit das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt werden soll, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht ( BSG , Beschluss vom 9.6.2010 - B 7 AL 202/09 B - juris RdNr 4).

Es ist schon fraglich, ob der Kläger einen Verfahrensmangel rügt, wenn er geltend macht, es seien Beweismittel verwertet worden, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen; insoweit könnte auch ein "error in iudicando" (Fehler in der Rechtsanwendung) vorliegen. Soweit er ausführt, dass sich das LSG auf Schwarzgeldlisten gestützt habe, obwohl er immer behauptet habe, er habe kein Schwarzgeld erhalten, rügt er nicht die Verletzung eines Beweisverwertungsverbots, sondern die Beweiswürdigung des LSG. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung kann aber gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensmangel gerügt werden.

Damit ist dem Kläger auch die beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) zu versagen. Die Bewilligung von PKH hat nach § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) ua zur Voraussetzung, dass die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG ; § 114 Abs 1 ZPO ). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 29 AL 317/11
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 198 AL 3830/09