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BSG - Entscheidung vom 21.01.2015

B 12 KR 63/13 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
SGG § 62

BSG, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 63/13 B

DRsp Nr. 2015/3726

Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit Voraussetzungen einer Gehörsverletzung Fehlerhafte Subsumtion

1. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. 2. Zur Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG ) muss im Einzelnen ausgeführt werden, dass und welches Vorbringen des Klägers das LSG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat bzw zu welchen Umständen dem Kläger vor der Entscheidung keine oder nicht ausreichende Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. 3. Sieht ein Kläger sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das LSG Beweisvorschriften fehlerhaft angewandt und einen "definitiv" falschen Sachverhalt "grob fehlerhaft" subsumiert habe, wird damit wird jedoch nicht die mangelnde Kenntnisnahme des Klägervorbringens, sondern allein dessen fehlerhafte Würdigung, also sinngemäß erneut die Verletzung allgemeiner Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze, gerügt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ; SGG § 62 ;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft bei der Beklagten als freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter aufgrund eigener Kündigung bereits zum 31.3.2008 endete und nicht erst zum 31.10.2008. Eine frühere Beendigung ist nach Ansicht der Beklagten nicht eingetreten, weil der Kläger zuvor keinen Nachweis anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall erbracht habe. Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.6.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 26.8.2013 zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Daneben rügt er einen "erheblichen Verfahrensmangel (Grob fehlerhafte Amtsermittlung)" und die "Verletzung von Grundrechten des Klägers (Allgemeiner sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, rechtliches Gehör)".

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 24). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, denn der Kläger formuliert bereits keine Rechtsfrage, die sich aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits ernsthaft stellt. Soweit er am Ende der Beschwerdebegründung formuliert "Dies ist systemwidrig und von dem BSG durch eine Grundsatzentscheidung zu unterbinden.", bleibt schon unklar, woraus genau sich die vermeintliche, sich in Verstößen gegen das Recht niederschlagende Systemwidrigkeit ergeben soll. Selbst wenn man - was die formellen Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dennoch verfehlt - den Ausführungen des Kläger zu den Ziffern 10 bis 13 der Beschwerdebegründung sinngemäß eine Frage nach Umfang und Inhalt der Nachweispflicht nach § 175 Abs 4 S 4 SGB V im Rahmen eines beabsichtigten Wechsels zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen entnehmen wollte, so wären Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht den beschriebenen diesbezüglichen Anforderungen genügend dargelegt. So versäumt es der Kläger entgegen den oben dargelegten Erfordernissen, überhaupt auf die Klärungsfähigkeit der sinngemäß aufgeworfenen Frage gesondert einzugehen, was bereits für sich genommen zur Unzulässigkeit seiner Beschwerde führt. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte er sich zudem im Einzelnen mit dem Wortlaut der Norm, der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung und der einschlägigen Literatur auseinandersetzen müssen. Wenn der Kläger stattdessen dem LSG vorhält, ein Schreiben einer Versicherungsmaklerin "grob fehlerhaft" bewertet, die Vorschrift "extensiv zu Lasten des Klägers" interpretiert und überdehnt, den Zweck der Fristenregelung verkannt und ebenfalls "grob fehlerhaft" das "Fehlen einer unbilligen Härte" angenommen zu haben, wendet er sich im Ergebnis allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Damit kann jedoch - wie oben bereits dargelegt - die Zulassung der Revision nicht zulässig begründet werden, selbst wenn dies - wie vom Kläger ohne nähere Konkretisierung behauptet - im Zusammenhang mit der Ablehnung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu einer Verletzung von Grundrechten geführt haben sollte.

2. Die Beschwerdebegründung genügt den Zulässigkeitsanforderungen auch nicht, soweit sich der Kläger auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels beruft.

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann eine Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG ( BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG ; SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann.

Als Verfahrensmangel rügt der Kläger zunächst eine "grob fehlerhafte Amtsermittlung". Entgegen den genannten Zulässigkeitsanforderungen versäumt es der Kläger jedoch bereits, einen Beweisantrag zu benennen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Soweit er sich mit seinen Ausführungen in diesem Zusammenhang sinngemäß gegen die Tatsachenwürdigung und Überzeugungsbildung des LSG (§ 128 Abs 1 S 1 SGG ) wendet, kann die Beschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG hierauf nicht gestützt werden.

Darüber hinaus beruft sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung mehrfach auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG ), was als Verfahrensmangel die Zulassung der Revision begründen könnte. Jedoch wird auch dieser Zulassungsgrund nicht den insoweit geltenden Anforderungen entsprechend dargelegt. Dazu hätte im Einzelnen ausgeführt werden müssen, dass und welches Vorbringen des Klägers das LSG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat bzw zu welchen Umständen dem Kläger vor der Entscheidung keine oder nicht ausreichende Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht; vielmehr sieht der Kläger sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das LSG Beweisvorschriften fehlerhaft angewandt und einen "definitiv" falschen Sachverhalt "grob fehlerhaft" subsumiert habe. Damit wird jedoch nicht die mangelnde Kenntnisnahme des Klägervorbringens, sondern allein dessen fehlerhafte Würdigung, also sinngemäß erneut die Verletzung allgemeiner Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze, gerügt. Auf eine solche vermeintliche Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG durch das LSG kann der Antrag auf Zulassung der Revision jedoch - wie bereits erörtert - nicht gestützt werden.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 48/11
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 1768/08