Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 02.02.2015

B 13 R 441/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 02.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 441/14 B

DRsp Nr. 2015/3456

Bezeichnung eines Verfahrensmangels Kausalität

Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 21.11.2014 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 26.1.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, da sie einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Zu beachten ist aber, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG ) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG ).

Die Klägerin beanstandet, das Berufungsgericht sei einem von ihr im Schriftsatz vom 30.10.2014 ausdrücklich aufrechterhaltenen Beweisantrag nach § 109 SGG zur Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens von Dr. A. ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt; in dem genannten Schriftsatz habe sie zudem ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Rüge einer Verletzung des § 109 SGG ist jedoch nach ausdrücklicher Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (zur umfassenden Reichweite dieses Ausschlusses vgl zB Senatsbeschluss vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - Juris RdNr 12 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4797/13
Vorinstanz: SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 4310/12