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BSG - Entscheidung vom 03.09.2015

B 9 V 41/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen B 9 V 41/15 B

DRsp Nr. 2015/17922

Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz Divergenzrüge Unvereinbarkeit von Rechtssätzen

1. Selbst wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missversteht oder übersieht und deshalb das Recht fehlerhaft anwendet, so kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. 2. Die Bezeichnung einer Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt. 3. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entscheidenden Fall lediglich verkannt haben sollte. 4. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt U., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Zuerkennung von Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz ( OEG ) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 für die Zeit ab 1.9.2006.

Die im Jahre 1972 geborene Klägerin leidet unter einer depressiv-ängstlichen Störung und ist an Multipler Sklerose erkrankt. Sie bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII . Seit August 2006 ist bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt, wobei die Persönlichkeitsstörung mit einem GdB von 50 bewertet worden ist.

Im Februar 2007 beantragte die Klägerin Beschädigtenversorgung nach dem OEG . Dabei gab sie an, durch ihren Wohnungsnachbarn vergewaltigt worden zu sein. Mit Bescheid vom 7.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.1.2009 lehnte das beklagte Land den Versorgungsantrag der Klägerin ab, weil eine versorgungsrechtlich relevante vorsätzliche Gewalttat nicht angenommen werden könne. Klage und Berufung der Klägerin, mit der diese beantragt hatte, den Schädiger als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, dieser habe sie am 29.9.2006 vergewaltigt, sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG Braunschweig vom 18.11.2010; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.7.2011).

Das BSG hat mit Beschluss vom 16.2.2012 (B 9 V 31/11 B) auf die Beschwerde der Klägerin das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil das angefochtene Urteil des LSG vom 22.7.2011 unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG ) ergangen sei. Das LSG sei ohne hinreichende Begründung dem Beweisantrag der Klägerin auf Vernehmung ihres Nachbarn nicht gefolgt. Daraufhin hat das LSG den beschuldigten Nachbarn als Zeugen geladen. Dieser hat im Termin zur mündlichen Verhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 202 SGG iVm § 384 Nr 2 ZPO Gebrauch gemacht. Mit Urteil vom 16.4.2015 hat das LSG sodann die Berufung der Klägerin abermals zurückgewiesen, weil unter Zugrundelegung des von der Klägerin geschilderten Sachverhalts nicht festzustellen sei, dass sie am 29.9.2006 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 OEG geworden sei.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin abermals als Verfahrensmangel die Verletzung des § 103 SGG geltend und rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung und weiche von der Entscheidung des BSG vom 16.2.2012 (B 9 V 31/11 B) ab.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ordnungsgemäß dargetan worden (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG , wie sie die Klägerin hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin hat es bereits unterlassen, eine Rechtsfrage zu bezeichnen, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmales abzielt (vgl hierzu: Becker, SGb 2007, 261, 265 zu Fußnote 42 mwN). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Tatsächlich greift die Klägerin die Beweiswürdigung des LSG iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG an, wenn sie Mängel in der Rechtsfindung sowie eine mangelhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das LSG kritisiert. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde allerdings von vornherein nicht gestützt werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ). Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Zudem fehlt es auch an einer Darlegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1 Abs 1 OEG .

2. Die Beschwerde hat ebenfalls die Voraussetzungen der Divergenz nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat.

Die Klägerin hat bereits keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG aufgezeigt, mit dem dieses der Rechtsprechung des BSG widersprochen habe. Sie macht zwar geltend, das Berufungsgericht habe die vorhergehende Beschlussentscheidung des BSG vom 16.2.2012 (B 9 V 31/11 B) nicht hinreichend beachtet unter Missachtung ihres Beweisangebotes. Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG allerdings nicht dargetan. Selbst wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missversteht oder übersieht und deshalb das Recht fehlerhaft anwendet, so kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entscheidenden Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). Schließlich hat es die Klägerin auch versäumt, einen abstrakten Rechtssatz des BSG aufzuzeigen, dem das LSG widersprochen haben könnte.

3. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36 ). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

a) Soweit die Klägerin Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) rügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35 , 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.

Die im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin hat es bereits unterlassen darzulegen, dass sie vor dem LSG in der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2015 nach Ladung des Nachbarn als Zeugen weitere Beweisanträge gestellt und diese bis zuletzt aufrechterhalten habe. Hierzu hätte es insbesondere der weiteren Ausführungen bedurft, wo sich die genaue Fundstelle für den Beweisantrag befindet, und dass er in der letzten mündlichen Verhandlung bzw in welchem Schriftsatz, auf welchem Blatt etc gestellt worden ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Hieran fehlt es; die Klägerin behauptet lediglich ein Übergehen von Beweisantritten durch das LSG ohne Bezeichnung eines konkreten Beweisantrags, den sie auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2015 aufrechterhalten hat. Ebenso fehlt es an einer näheren Begründung, weshalb sich das LSG zu den von der Klägerin angestrebten weiteren Ermittlungen auch vor dem Hintergrund, dass ihr Nachbar in der mündlichen Verhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, hätte gedrängt sehen müssen. Tatsächlich verlangt die Klägerin vom LSG, dass dieses im Rahmen seiner Beweiswürdigung den Sachverhalt zugrunde legt, wie er von der Klägerin angegeben und verstanden wird. Insoweit handelt es sich aber wiederum um eine Kritik an der Beweiswürdigung des LSG iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG , die der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die bloße Darlegung, weshalb aus ihrer Sicht weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, entspricht nicht den Erfordernissen einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2006 - B 2 U 227/06 B).

b) Schließlich hat die Klägerin zu der von ihr lediglich behaupteten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG ) keinerlei weiteren Vortrag gebracht, sodass nicht dargelegt ist, welches Vorbringen vom LSG übergangen worden sein könnte. Insgesamt sieht der Senat daher von einer weitergehenden Begründung seiner Entscheidung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Da nach alledem die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, ist der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abzulehnen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ).

5. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 11/12 ZVW
Vorinstanz: SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VG 11/09